Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis
Wenn Sie eine Sparkasse errichten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.
Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium, PSF 900461, 99107 Erfurt.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 25.10.2017
Stichwörter
Zweigstelle, Zweckverband, Anstalt öffentlichen Rechts, kommunal, Gebietskörperschaft