Errichtung einer Sparkasse Erlaubnis

    Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis

    Wenn Sie eine Sparkasse errichten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.

    Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
    Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium, PSF 900461, 99107 Erfurt.

    Ansprechpartner

    Thüringer Finanzministerium

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Ring 7

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Häßlerstraße
      Linie:
      • Bus: Stadtbuslinie 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 900 461

    99107 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 573611700

    Fax: 0361 573611651

    E-Mail: poststelle@tfm.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 25.10.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    kommunal, Anstalt öffentlichen Rechts, Zweigstelle, Zweckverband, Gebietskörperschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English