Lebensmittelsicherheit

    Fleischverarbeitung: Zulassung

    Beschreibung

    Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.

    Voraussetzungen

    • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
    • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.

    Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

    Keine Zulassung benötigen Einzelhandelsunternehmen, wie beispielsweise handwerkliche Fleischereien ohne Schlachtung oder Gaststätten, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale (d.h. nicht weiter als 100 km entfernt gelegene) Einzelhandelsunternehmen abgeben.

    Zuständigkeit

    Grundsätzlich ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Zulassungsbehörde.

    Abweichend davon sind Betriebe, die wöchentlich weniger als 5 Tonnen Fleisch zerlegen bzw. weniger als 7,5 Tonnen Fleischerzeugnisse, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen, durch die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuzulassen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0361 57-3815720

    Telefon Festnetz: 0361 57-3815200

    E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 42 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 10

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.

    Kontakt

    Fax: 03447 586-706

    Telefon Festnetz: 03447 586-708

    E-Mail: veterinaerwesen@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    • Herr Matthias Thurau (Fachdienstleiter)

      Telefon Festnetz: 03447 586-709

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind

    • ein Betriebsspiegel,
    • ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
      • der Material- und Personalfluss sowie
      • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
        (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
    • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

    beizufügen.

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden, er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.

    Kosten

    Je nach Verwaltungsaufwand fallen nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zwischen 120,00 und 900,00 Euro Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de