Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere und
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Schlachtung erfolgen soll.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Lebensmittelüberwachung, Fleischhygiene
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Bahnhof
Regionalbahn: Regio Südost
Busbahnhof
Bus: 209
Bus: 212
Bus: 243
Bus: 201
Bus: 211
Bus: 210
Bus: 208
Bus: 216
Bus: 205
Bus: 220
Bus: 200
Bus: 242
Bus: 206
Wielandstraße
Bus: 212
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Rechtsgrundlage(n)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Fristen
Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der zuständigen amtlichen Tierärzte oder Fachassistenten erfolgt über die Landratsämter oder Gemeindeverwaltungen.
Bei Notschlachtungen ist in jedem Fall sofort ein Tierarzt hinzuzuziehen, der das verunglückte Tier vor der Schlachtung untersucht. Anschließend ist unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzubinden.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach Tierart, Anzahl der zu untersuchenden Tiere und Aufwand. Sie beträgt bei Einzeltierschlachtungen zwischen 5,00 und 53,00 Euro (Stand 18.11.2009).
Hinweise (Besonderheiten)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen für selbstschlachtende Erzeugerbetriebe, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 07.06.2011