Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Diätassistent" oder "Diätassistentin" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Diätassistent oder Diätassistentin ist in Deutschland reglementiert.

    Damit Sie in Deutschland als Diätassistent oder Diätassistentin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Diätassistent" oder "Diätassistentin" führen und in dem Beruf arbeiten.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 560.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720

    Adresse

    Postanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 57332-1356

    E-Mail: kati.straesser@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

    • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder Nachweis des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation.
    • Nachweis über die Zuverlässigkeit: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies muss durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, welches bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate sein darf, erfolgen.
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein, welches bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate sein darf.
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Sprachniveau B 2).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
    • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 27.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Stichwörter

    Prüfung, Diätassistentin, Berufserlaubnis, Berufsbezeichnung, Berufszulassung, Ausbildung, Berufsurkunde, Beruf, Diätassistent

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de