Errichtung einer Börse Erlaubnis

    Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen

    Für die Errichtung einer Börse benötigen Sie eine Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

    Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Finanzministerium als Börsenaufsichtsbehörde des Landes.

    Ansprechpartner

    Thüringer Finanzministerium

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 900 461

    99107 Erfurt

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Ring 7

    99099 Erfurt

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: null
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Häßlerstraße

    Bus: Stadtbuslinie 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 573611700

    Fax: 0361 573611651

    E-Mail: poststelle@tfm.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 05.03.2010 (von: Enrico Elstner)

    Technisch geändert am 22.10.2020 (von: Sander, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
    • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
    • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
    • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des Börsengesetzes und deren Beteiligungshöhe;
    • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
       Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.

    Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich beim Thüringer Finanzministerium zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

    Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbörde weitere Angaben verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
    • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll. Dies ist für Thüringen das Thüringer Finanzministerium.
    • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
    • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
    • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
    • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben.

    Fristen

    Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.

    Kosten

    • Gemäß dem Thüringer Verwaltungskostengesetz werden Gebühren in Abhängigkeit des Prüfungsumfangs berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus dem Börsengesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 05.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)