Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis erhalten
Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe müssen Sie nachweisen, wenn Sie angestellt sind und eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernehmen.
Beschreibung
Eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wird nur erteilt, wenn Sie an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen haben. Diese umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden, in denen Sie ohne Fehlzeiten präsent sein müssen. Vermittelt werden Ihnen unter anderem Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten als Sicherheitskraft sowie Techniken zum Umgang mit Menschen in Konfliktsituationen. Die Kenntnisse werden durch mündliche und schriftliche Fragen überprüft. Mit der Bescheinigung werden Sie auch in das Bewacherregister eingetragen.
Diese Unterrichtungspflicht gilt für Bewachungsunternehmer sowie Wachpersonal. Für die Eröffnung eines Bewachungsunternehmens oder den Einsatz in bestimmten Bereichen, wie Flüchtlingsunterkünften, als Ladendetektive, in Diskotheken oder für Kontrollgänge an anderen öffentlichen Orten reicht eine Unterrichtung nicht aus.Hierfür müssen Sie die umfangreichere Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe ablegen.
Wenn Sie über einen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, beispielsweise als Fachkraft für Schutz und Sicherheit, verfügen, müssen Sie die Unterrichtung nicht extra nachweisen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer.
Ansprechpartner
Für Stadtilm wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Unterrichtung
- Eventuell weitere Unterlagen, Genaueres erfahren Sie bei Ihrer IHK
Formulare
- Formulare: Das Anmeldeformular für die Unterrichtung stellt Ihnen die IHK zur Verfügung.
- Onlineverfahren: nur zur Anmeldung
- Schriftformerfordernis: nein
- persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Unterrichtung
Voraussetzungen
- Deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens
Rechtsbehelf
- Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Die Bewachungsunterrichtung wird von der IHK durchgeführt und bescheinigt.
- Sie melden sich zunächst bei Ihrer IHK zu der
- Die Unterrichtung wird von der IHK durchgeführt, erfolgt mündlich und dauert ca. 40 Stunden.
- Nach vollständiger Teilnahme ohne Fehlzeiten erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung.
- Die Bescheinigung wird auch an das Bewacherregister übertragen.
Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie als Arbeitnehmer Bewachungsaufgaben übernehmen.
Fristen
- Bitte den eventuellen Anmeldeschluss der IHK beachten
- Der Unterrichtungsnachweis ist unbefristet gültig.
Bearbeitungsdauer
- Dauer der Unterrichtung: ca. 40 Stunden
- Die Bescheinigung wird sofort oder innerhalb weniger Tage ausgestellt.
Kosten
Die Gebühren erfahren Sie bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie ergeben sich aus der jeweiligen Gebührenordnung der IHK.
Hinweise (Besonderheiten)
An einer 80-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbstständige ausüben wollen
- selbstständige Bewachungsgewerbetreibende, denen die Erlaubnis nach dem 01.12.1991 erteilt wurde
- bei juristischen Personen: die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt betraut sind und diese Aufgaben nach dem 01.12.1991 übernommen haben
- Betriebsleiter, wenn sie in dieser Funktion erst nach dem 01.12.1991 tätig geworden sind
An einer 40-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Unselbstständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben übernehmen werden sollen, sofern sie nicht am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) am 10.09.2021
Stichwörter
Sicherheitskraft, Bewacherregister, Wachpersonal, § 34a GewO, Bewachungsgewerbe, Unterrichtung, Bewachung