Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
    Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen

    • von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
    • über den Veranstaltungsdienst,
    • die Fluggastkontrolle,
    • die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz
    • bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

    Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

    Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Stadt- bzw. Landkreisverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lindenaustraße
      Linie:
      • Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Fax: 03447 586-106

    E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    • Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)

      Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Bei Wohnsitz in Deutschland:
        • Gewerbezentralregisterauszug
        • Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
      • Vorlage einer Vermögensauskunft
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
      • Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
    • Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

    soweit folgende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen

    - Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

    - Schutz vor Ladendieben,

    - Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken:

    • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK
       

    soweit sonstige Bewachungstätigkeiten ausgeführt werden:

    • Unterrichtungsnachweis der IHK

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
    • Sie führen
      • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
      • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

    Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
    • Schutz vor Ladendieben;
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
    • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Kosten

    Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an.

    Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
     
    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (IHK) erforderlich.
    Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (IHK) notwendig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) am 10.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe, Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de