Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen
- von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- über den Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz
- bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stadt- bzw. Landkreisverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Gewerbebehörde
Beschreibung
Die Gewerbebehörde ist zuständig für Angelegenheiten im stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe. Der Aufgabenbereich umfasst auch das Schornsteinfegerwesen, das Glücksspielrecht, das Gaststättenrecht, die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Textil- und Kristallglaskennzeichnungsgesetz. Im Gebiet der Stadt Sömmerda ist die Gewerbebehörde außerdem zuständig für Lotterie- und Ausspielungserlaubnisse, Überwachung der Preisauszeichnung, Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz und Festsetzungen für Ausstellungen, Messen und Großmärkte.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 6 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhofstraße
Linien:- Bus: 211
- Bus: 208
- Bus: 216
- Bus: 210
- Bus: 242
- Bus: 201
- Bus: 212
- Bus: 243
- Bus: 205
- Bus: 270
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Regio Südost
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3634 354-339
E-Mail: gewerbeamt@lra-soemmerda.de
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Formulare
Empfangsbescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Bewachungsverordnung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a GewO
Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes nach § 20 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Vorlage einer Vermögensauskunft
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
soweit folgende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken:
- Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK
soweit sonstige Bewachungstätigkeiten ausgeführt werden:
- Unterrichtungsnachweis der IHK
Voraussetzungen
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (IHK) erforderlich.
Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (IHK) notwendig.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) am 10.09.2021
Stichwörter
Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe, Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe