Bestattungen - Genehmigung zur Durchführung
Hier erhalten Sie Informationen zur Bestattung und Bestattungsformen.
Beschreibung
Verstorbene sind gemäß § 17 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) zu bestatten. Als Bestattungsarten sind Erdbestattung oder Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche möglich (§ 19 Abs. 1 ThürBestG).
Grundsätzlich besteht Friedhofszwang (§ 23 ThürBestG). Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden. Die Erdbestattung und die Beisetzung kann sowohl auf dem Friedhof der Heimatgemeinde als auch auf einem Friedhof eigener Wahl erfolgen, wenn dessen Träger es zulässt.
Vor der Erdbestattung oder der Beisetzung von Urnen ist dem Träger des Friedhofes eine Sterbeurkunde vorzulegen, die durch das Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird. Einer ausdrücklichen Genehmigung zur Durchführung einer Bestattung bedarf es nicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wegen der verschiedenen Beisetzungsarten oder einer gegebenenfalls gewünschten Überführung an einen bestimmten Friedhof wenden Sie sich bezüglich entsprechender Informationen an ein Bestattungsinstitut ihrer Wahl oder an die betreffende Gemeinde.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Dermbach - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 26 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Geisaer Straße, Dermbach
Linie:- Bus: Linienbus
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnertsag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Christine Rothhämel
Frau Heidrun Herbarth (Sachbearbeiterin)
Frau Kerstin Schmidt (Sachbearbeiterin)
Herr Michael Weber (Sachbearbeiter)
Frau Margrit Hollenbach (Sachbearbeiterin)
Frau Ute Kleffel (Sachbearbeiterin Liegenschaften)
Bankverbindung
VG Dermbach
Empfänger: VG Dermbach
IBAN: DE21 5306 1230 0005 8267 12
BIC: GENODEF1HUE
erforderliche Unterlagen
Sterbeurkunde
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine Bestattung darf in der Regel frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb von 6 Monaten beizusetzen.
Kosten
Die Gebühren für Erdbestattung oder der jeweiligen Urnenbeisetzung sind bei dem jeweiligen Träger des Friedhofs oder des Bestattungsunternehmens (z. B. Beisetzung auf Hoher See) zu erfragen.
Bei einer Feuerbestattung entstehen zusätzlich Gebühren für die zweite Leichenschau und die Einäscherung im Krematorium.
Unterstützende Institutionen
Bestattungsinstitute
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Bestattungsunternehmen, Bestattung, Erdbestattung, Eintritt des Todes, Feuerbestattung