Freiverkäufliche Arzneimittel Sachkenntnisprüfung zum Verkauf ablegen
Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Beschreibung
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Allerdings gibt es Ausnahmen für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe wie Baldrian enthalten. Wenn Sie diese Produkte in Ihrem Geschäft verkaufen möchten, muss immer ein/e Mitarbeiter/in mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein. Diese Sachkenntnis können Sie durch die Prüfung nachweisen.
Durch die Prüfung wird festgestellt, ob Sie ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln, mögliche Gefahren bei Überdosierung der Wirkstoffe sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Umgang und Verkauf besitzen.
Im einzelnen ist festzustellen, ob Sie
- das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersehen,
- die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennen,
- offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen können,
- freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern können,
- über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügen,
- die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennen,
- die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennen.
Der Fragebogen umfasst 50 Multiple-Choice-Fragen und 5 offene Fragen. Sie sollten sich auf die Prüfung inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch Besuch eines Vorbereitungskurses. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung.
Mit einem Hochschulstudium oder einer Berufsausbildung aus dem Bereich Pharmazie besitzen Sie möglicherweise bereits die Sachkenntnis und müssen diese nicht durch eine gesonderte Prüfung nachweisen, mehr dazu finden Sie in den weiterführenden Informationen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK), die für den Bezirk Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist.
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
Ansprechpartner
Für Hilbersdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung
Formulare
- Formular: Anmeldeformular
- Onlineverfahren: Online-Anmeldung zum Teil möglich
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen: Sie müssen persönlich zur Prüfung erscheinen
Voraussetzungen
- keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG)
- § 50 Arzneimittelgesetz (AMG)
- § 1 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 2 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 3 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 4 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 10 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
- § 11 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV)
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.
Verfahrensablauf
Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.
- Die IHK bestätigt Ihnen Ihre Anmeldung
- Sie legen die Prüfung am gewählten Termin ab
- Wenn Sie die Prüfung bestehen, erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung
Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel binnen weniger Tage nach Bestehen der Prüfung.
Kosten
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eines der folgenden Prüfungszeugnisse beibringen können, müssen Sie keine Prüfung ablegen:
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen über die ausreichend vermittelte Kenntnis in den geforderten Fächern
- das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung
- das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Einer Sachkenntnis bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
- im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- Sauerstoff sind.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Drogerie, Medikamente verkaufen, Arzneimittelgesetz, Arzneimittel, Kräuter, Freiverkäufliche Medikamente, Medikamente