Unschädlichkeitszeugnis
Sie möchten ein Grundstück veräußern oder erwerben? Unschädlichkeitszeugnisse helfen bei der vereinfachten Durchsetzung einer Rechtsänderung an einem Grundstück. Stichworte sind Wegerecht, Leitungsrecht, Grundpfandrecht.
Beschreibung
Auf Antrag kann durch ein Unschädlichkeitszeugnis u. a. festgestellt werden, dass ein Grundstück frei von den Belastungen veräußert werden kann, ohne dass die Rechtsänderung für die Berechtigten schädlich ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Nachteil nicht zu befürchten ist und der Grundstücksteil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringerem Wert und Umfang ist. Dabei ersetzt das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten. Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Grundstückseigentümer und den betroffenen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. An diese erfolgt ebenfalls eine Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses.
Weitere Informationen (u. a. Downloads zur Thematik) sind unter nachfolgenden Link zu finden:
Zuständigkeit
Für die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen sind die Katasterbereiche des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) zuständig, die Bearbeitung erfolgt bei den Katasterbereichen Erfurt, Leinefelde-Worbis oder Zeulenroda-Triebes. (siehe nachfolgene Übersicht).
Amtliche Nachweise im Zusammenhang mit der Beurkundung von Tatbeständen am Grund und Boden (z. B. Grenzbescheinigung) können neben den Katasterbereichen auch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) erteilt werden. Beratungen zur Thematik können jedoch sowohl durch die Katasterbereiche als auch durch die ÖbVI erfolgen.
Eine Übersicht der Katasterbereiche und der ÖbVI ("Zusätzliche Kontaktverzeichnisse zum Download" -> PDF "Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Thüringen") ist nachstehend zu finden:
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) - Zweigstelle Leinefelde-Worbis
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz (Kurzzeit, 1 Std.)
Anzahl: 3 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Worbis ZOB, Leinefelde-Worbis
Linie:- Bus: 1, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 31, 38, 40
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Bitte melden Sie sich über die Servicestelle an.
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 574114-0
Fax: 0361 574114-204
Internet
erforderliche Unterlagen
- > ein aktueller Grundbuchauszug
- > eine Abschrift des Notarvertrages
- > die Anschriften der RechteinhaberInnen
- > ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung der zu veräußernden Teilfläche
Formulare
Antrag siehe nachfolgender Link, unter "Downloads rund um Unschädlichkeitszeugnisse".
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
Dies ist beim Eigentümer, beim Erwerber und beim Inhaber eines Rechts am Grundstück regelmäßig gegeben.
Ein Unschädlichkeitszeugnis nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) kann beantragt werden, wenn
a) ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden soll (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr.1 ThürVermGeoG),
b) bei Wohnungs- oder Teileigentum ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden soll (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr. 2, Buchstabe a) ThürVermGeoG).
c) bei Wohnungs- oder Teileigentum ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden soll (Fallkonstellation §28 Absatz 1 Nr. 2 b) ThürVermGeoG) oder
c) ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) an einem anderen Grundstück zustehendes Recht (subjektiv dringliches Recht) ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden soll, zu deren Gunsten das herrschende Grundstück belastet ist (Drittberechtigter) (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr. 3 ThürVermGeoG).
Rechtsgrundlage(n)
- > §§ 28 bis 31 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG)
- > Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen (ThürVwVUZ)
- > Artikel 120 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- > Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)
Rechtsbehelf
Ein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, soweit lediglich die Kostenentscheidung angefochten wird.
Kann dem Widerspruch von der Ausgangsbehörde nicht abgeholfen werden, sind die Verfahrensunterlagen an die Widerspruchsbehörde zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet (siehe § 52 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Verfahrensablauf
1. Antragstellung schriftlich
- > Formular digital oder analog ausfüllen und ausdrucken
- > mit Unterschrift und Nachweis über berechtigtes Interesse an die Katasterbereiche des TLBG
2. Bearbeitung in den Katasterbereichen Erfurt, Leinefelde-Worbis oder Zeulenroda-Triebes
- > Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen
- > Recherche (Grundbuch, Archive, Gerichte, )
- > Anhörung der Beteiligten
- > Erstellung des Unschädlichkeitszeugnisses und des Kostenentscheides
3. Bekanntgabe
4. Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses
Fristen
Wenn die Veräußerung im Grundbuch bereits vollzogen wurde, kann kein Unschädlichkeitszeugnis mehr ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- > bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ca. 2 - 3 Monate
Kosten
Die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen, Bescheinigungen und Beglaubigungen richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) in der jeweils gültigen Fassung.
- > Gebühr je betroffenem Recht und beteiligtem Rechteinhaber 40,00 EUR bei einer Mindesgebühr i. H. von 200,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ist der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil eines Grundstücks beschränkt, so kann im Fall einer Teilung des Grundstücks die Freistellung auch ohne Unschädlichkeitszeugnis durch eine BGB-Bescheinigung beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TLBG - R 2.3 am 28.09.2021
Stichwörter
Unschädlichkeit, Entfernungsbescheinigung, Nichtbetroffenheitsbescheinigung, Unschädlich, Nichtbegünstigungsbescheinigung, Grenzbescheinigung