Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Wohnen - Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigen Sie für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen.

    Beschreibung

    Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu begründen, ist dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Wohnung oder ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Entsprechendes gilt auch für die Begründung eines Dauerwohnrechts oder Dauernutzungsrechts.

    Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher- und Kellerräume oder den Wohnungen zugeordnete (Garagen)Stellplätze.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung zur Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum im Grundbuch.

    zuständige Stelle

    Die Bescheinigung wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (das Bauordnungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt).

    Ansprechpartner

    Für Berlingerode wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich sind dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

    • Lageplan (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Katasterkarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
    • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
    • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
    • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

    Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen (Anzahl, Qualität, Maßstab etc.) wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der zuständigen Behörde direkt in Verbindung zu setzen.

    Formulare

    Es existiert kein bundes- bzw. landeseinheitlicher Vordruck. Allerdings liegen gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde selbst entwickelte Formulare vor.

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Sofern alle notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt werden, wird die Bescheinigung erteilt, wenn die Wohnung bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet oder ein Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht bestellt werden soll, in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte
    • Registrierung der Unterlagen
    • Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
    • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
    • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin

    Fristen

    Es gelten keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus. Durch die Ausstellungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.

    Kosten

    Nach der Thüringer Baugebührenverordnung wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro je Wohnung oder Sondereigentum für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 17.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Stichwörter

    Aufteilung Wohnhaus in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Eigentumswohnung, Teileigentum, Wohneigentum

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de