Schädlingsbekämpfung
Beschreibung
Hygieneschädlinge, wie Schadnager (Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) und Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer), verunreinigen Lebensmittel und/oder Gebäude, sind Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte.
Die Rolle als Auslöser von Allergien und vor allem als Überträger von Krankheiten (Vektorfunktion) auf Mensch und Tier sind nicht zu unterschätzen, denn Schädlinge können Viren und Bakterien übertragen, die bei Mensch und Tier Krankheiten auslösen können.
Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)
Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes
Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes
Online-Dienste
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Zuständigkeit
An das für meinen Wohnort zuständige Gesundheitsamt des Landkreises/kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Tierschutz und Tierarzneimittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
99111 Erfurt
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)
- Antrag: Formular
- Nachweis der notwendigen Sachkunde des Antragstellers (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der notwendigen Sachkunde der Mitarbeiter (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Führungszeugnis)
- Nachweis der Räumlichkeiten, verwendeten Mittel und angewendeten Bekämpfungsmethoden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Antrag: Formular
- Nachweis der notwendigen Sachkunde des Antragstellers (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der notwendigen Sachkunde der Mitarbeiter (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Führungszeugnis)
- Nachweis der Räumlichkeiten, verwendeten Mittel und angewendeten Bekämpfungsmethoden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Kosten
Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)
Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente ).
Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente ).
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)
Für das gewerbsmäßige Bekämpfen von Schädlingen ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz erforderlich. Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Gemäß § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen. Einen Sachkundenachweis muss demnach erbringen, wer im Rahmen seines Berufes (also auch als Angestellter, bereits eine nebenberufliche Tätigkeit genügt) oder gewerbsmäßig (das heißt selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet.
Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitlichen Intervallen voraussehbar wiederholt. Ein Sachkundenachweis ist demgemäß z.B. für einen Hausmeister, der in einem Gebäude von Zeit zu Zeit eine Schadnagerbekämpfung durchführt, erforderlich. Absatz 1a ist folglich auch dahingehend auszulegen, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung immer wieder Wirbeltiere als Schädlinge töten (auch die Angehörigen lebensmittelverarbeitender Betriebe) den Sachkundenachweis benötigen.
Für das gewerbsmäßige Bekämpfen von Schädlingen ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz erforderlich. Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Gemäß § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen. Einen Sachkundenachweis muss demnach erbringen, wer im Rahmen seines Berufes (also auch als Angestellter, bereits eine nebenberufliche Tätigkeit genügt) oder gewerbsmäßig (das heißt selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet.
Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitlichen Intervallen voraussehbar wiederholt. Ein Sachkundenachweis ist demgemäß z.B. für einen Hausmeister, der in einem Gebäude von Zeit zu Zeit eine Schadnagerbekämpfung durchführt, erforderlich. Absatz 1a ist folglich auch dahingehend auszulegen, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung immer wieder Wirbeltiere als Schädlinge töten (auch die Angehörigen lebensmittelverarbeitender Betriebe) den Sachkundenachweis benötigen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen