Seuchenschutz Meldung

    Schädlingsbekämpfung

    Beschreibung

    Hygieneschädlinge, wie Schadnager (Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) und Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer), verunreinigen Lebensmittel und/oder Gebäude, sind Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte.

    Die Rolle als Auslöser von Allergien und vor allem als Überträger von Krankheiten (Vektorfunktion) auf Mensch und Tier sind nicht zu unterschätzen, denn Schädlinge können Viren und Bakterien übertragen, die bei Mensch und Tier Krankheiten auslösen können.

    Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)

    Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes

    Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das für meinen Wohnort zuständige Gesundheitsamt des Landkreises/kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Tierschutz und Tierarzneimittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannesstraße 173

    99084 Erfurt

    Hausanschrift

    99111 Erfurt

    Kontakt

    E-Mail: Veterinaeramt@Erfurt.de

    Telefon Festnetz: 0361 655-1380

    Fax: 0361 655-1399

    Version

    Technisch erstellt am 15.05.2018

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)

    • Antrag: Formular
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde des Antragstellers (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde der Mitarbeiter (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Führungszeugnis)
    • Nachweis der Räumlichkeiten, verwendeten Mittel und angewendeten Bekämpfungsmethoden
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Antrag: Formular
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde des Antragstellers (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde der Mitarbeiter (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Führungszeugnis)
    • Nachweis der Räumlichkeiten, verwendeten Mittel und angewendeten Bekämpfungsmethoden
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Kosten

    Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)

    Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente ).

    Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente ).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Erfurt: Schädlingsbekämpfung (gewerblich)

    Für das gewerbsmäßige Bekämpfen von Schädlingen ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz erforderlich. Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

    Gemäß § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen. Einen Sachkundenachweis muss demnach erbringen, wer im Rahmen seines Berufes (also auch als Angestellter, bereits eine nebenberufliche Tätigkeit genügt) oder gewerbsmäßig (das heißt selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet.

    Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitlichen Intervallen voraussehbar wiederholt. Ein Sachkundenachweis ist demgemäß z.B. für einen Hausmeister, der in einem Gebäude von Zeit zu Zeit eine Schadnagerbekämpfung durchführt, erforderlich. Absatz 1a ist folglich auch dahingehend auszulegen, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung immer wieder Wirbeltiere als Schädlinge töten (auch die Angehörigen lebensmittelverarbeitender Betriebe) den Sachkundenachweis benötigen.

    Für das gewerbsmäßige Bekämpfen von Schädlingen ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz erforderlich. Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

    Gemäß § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen. Einen Sachkundenachweis muss demnach erbringen, wer im Rahmen seines Berufes (also auch als Angestellter, bereits eine nebenberufliche Tätigkeit genügt) oder gewerbsmäßig (das heißt selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet.

    Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitlichen Intervallen voraussehbar wiederholt. Ein Sachkundenachweis ist demgemäß z.B. für einen Hausmeister, der in einem Gebäude von Zeit zu Zeit eine Schadnagerbekämpfung durchführt, erforderlich. Absatz 1a ist folglich auch dahingehend auszulegen, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung immer wieder Wirbeltiere als Schädlinge töten (auch die Angehörigen lebensmittelverarbeitender Betriebe) den Sachkundenachweis benötigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.06.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024