Kinder – und Jugendärztlicher Dienst/Kinder – und Jugendzahnärztlicher Dienst
In Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Schulen, ist es die Aufgabe der kommunalen Gesundheitsämter, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen und zu fördern.
Beschreibung
Die Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist es, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen und zu fördern. Hierfür arbeiten sie mit Tageseinrichtungen für Kinder und mit Schulen zusammen.
Zum Aufgabengebiet gehören
- Schuleingangsuntersuchungen,
- Vorsorgeuntersuchungen in Kindertagesstätten und Schulen
- Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Kindertagesstätten und Schulen, Durchführung zahnärztlicher Prophylaxemaßnahmen
- Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen bzw. gesundheitsfördernde Verhaltensweisen,
- Durchführung von Impfberatung und Impfkampagnen,
- Einzelfallberatungen für Schüler/innen und Lehrer,
- Behindertenberatung,
- Durchführung von Sprechstunden für Kinder mit ihren Sorgeberechtigten
- Gesundheitsberichterstattung.
Zuständigkeit
An das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt des Landkreises/kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst
Beschreibung
Schulen
Der kinder- und jugendzahnärztliche Dienst führt die jährlich stattfindenden zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Schulen durch.
Die Teilnahme ist verpflichtend.
Im Rahmen der Gruppenprophylaxe ist eine Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung möglich, wird aber nur mit vorliegender Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten durchgeführt.
Diese Maßnahme ist freiwillig, dient Vorbeugung von Zahn-und Mundkrankheiten und wird zweimal jährlich durchgeführt. Die Eltern werden rechtzeitig darüber informiert.
Benötigte Dokumente:
- Zahnärztlicher Kinderpass (ab Geburtsjahr 2013 bis zum 12. Lebensjahr)
- Einwilligungserklärung zur Fluoridierung mit Fluoridlack
Kindertageseinrichtungen
Der kinder- und jugendzahnärztliche Dienst führt die jährlich stattfindenden zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung in Kindertageseinrichtungen durch.
Die Teilnahme ist freiwillig.
Während der Untersuchung ist eine pädagogische Fachkraft anwesend. Über das Ergebnis der Untersuchung werden die Sorgeberechtigten schriftlich informiert.
Eine Früherkennung verhindert im besten Fall eine aufwendige Behandlung und wirkt bei guter Zusammenarbeit mit dem Hauszahnarzt dem Risiko einer Erkrankung oder einer Gebissfehlstellung entgegen.
Ab dem 6. Lebensmonat sollte die erste Vorsorgeuntersuchung durch ein langsames Eingewöhnen beim Hauszahnarzt stattfinden. Im Behandlungsfall hat das Kind dann im besten Fall schon Vertrauen und die zahnärztliche Behandlung kann ohne Angst des kleinen Patienten durchgeführt werden.
Eine Prophylaxefachkraft der Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V. oder ein Patenschaftszahnarzt besucht die Kindertageseinrichtungen regelmäßig, putzt mit den Kindern Zähne, spricht über gesunde Ernährung und führt im Rahmen der Gruppenprophylaxe eine Fluoridierung der Zähne mit Fluoridlack durch (Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten notwendig).
Benötigte Dokumente:
- Zahnärztlicher Kinderpass
- Einwilligungserklärung zur Untersuchung oder/und zur Fluoridierung
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Kontakt
Fax: 03644 540-589
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 Schulgesundheitspflege - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- § 57 Datenschutz - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege (ThürSchulgespflVO)
- § 119 Anmeldung zum Besuch der Grundschule - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
- § 120 Feststellung zur Entwicklung - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
- Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten (GesDV TH 1998)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 19.03.2013