Bürgerbeteiligung
Beschreibung
Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 45 und 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl des Gemeinderats, Stadtrats und Kreistags das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister sowie des Landrats gegeben. Auch können Bürger selbst als Kandidaten für kommunale Vertretungen aktiv werden (Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied, Kreistagsmitglied) und für das Amt des Landrats, des haupt- bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters kandidieren.
Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -):
einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:
- Einwohnerversammlung (§ 15 ThürKO):
Die Einwohnerversammlung dient der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
- Einwohnerantrag (§ 16 ThürKO):
Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 17 ThürKO):
Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der ThürKO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus (§ 17 Abs. 2 ThürKO).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuziehung von sachkundigen Bürgern in die kommunalen Ausschüsse nach § 27 Abs. 6 ThürKO sowie die Möglichkeit der Bildung eines Ausländerbeirates nach § 26 Abs. 4 ThürKO. Es steht den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechtes frei, weitere gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger zuzulassen (z. B. die Bildung von weiteren kommunalen Beiräten, die Durchführung von Bürgerforen und von Bürgerbefragungen, Organisation von Möglichkeiten zu ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Gemeindeebene). In allen diesen Bereichen können Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sich aktiv beteiligen.
Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des Thüringer Landeswahlleiters und des Thüringer Innenministeriums werden.
Zuständigkeit
Über alle Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten als Bürgerin oder Bürger können Sie sich in der Verwaltung Ihrer Gemeinde beziehungsweise kreisfreien Stadt oder dem Landkreis näher kundig machen.
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Haupt- und Personalamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linie:- Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
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