Hilfen zur Gesundheit erbringen
Wenn Sie keine Krankenversicherung haben und nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Sie Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.
Beschreibung
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Heranziehung zu Zuzahlungen im Rahmen der Belastungsgrenze.
Soweit eine "klassische" Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann, hat diese Möglichkeit Vorrang. Besteht auf normalem Wege kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt eine Anmeldung durch das Sozialamt bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht. Sofern auch die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. bei sehr kurzzeitiger Bedürftigkeit), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen durch unmittelbare Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.50.3 Sachgebiet Soziales und Existenzsicherung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau L.-M. Büttner
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-9223
Telefon Festnetz: 03675 871-223
E-Mail: hilfezurpflege@lkson.de
Frau D. Braun
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-9223
Telefon Festnetz: 03675 871-263
E-Mail: hilfezurpflege@lkson.de
Frau A. Martin
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-9223
Telefon Festnetz: 03675 871-305
E-Mail: hilfezurpflege@lkson.de
Frau A. Sauerteig
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-385
Fax: 03675 871-582
E-Mail: grundsicherung@lkson.de
Herr T. Schreiner
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-270
Fax: 03675 871-582
E-Mail: grundsicherung@lkson.de
Frau C. Welsch
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-9223
Telefon Festnetz: 03675 871-306
E-Mail: hilfezurpflege@lkson.de
Internet
Formulare
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII
Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (7-seitig)
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
- Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
- Personalausweis oder Pass
- Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
- erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Voraussetzungen
- die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen sind nicht zumutbar
- Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
- Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Fristen
Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Sozialhilfeleistungen, Früherkennung, Gesundheitsdienst, Verhütung, Elektronische Gesundheitskarte, Vorsorgeleistungen, Krankheit, Untersuchung, Behandlungsschein, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Hilfe zur Gesundheit