Sterbefall - anzeigen
Sie sind verpflichtet den Tod eines Menschen beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, wenn dies weder durch eine Einrichtung noch das Bestattungsunternehmen geschehen ist.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, kann dieses die Anzeige erstatten.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Saalfeld/Saale - Standesamt Saalfeld
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Schriftliche Sterbefallanzeige
Gemeindeverwaltung Kaulsdorf - Sekretariat
Adresse
Postanschrift
Straße des Friedens 27
07338 Kaulsdorf
Öffnungszeiten
Montag: 09:00-12:00 Uhr Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Freitag: 09:00-12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Schriftliche Sterbefallanzeige
Weitere Informationen
Manuskripte für Gemeindenachrichten, Ausgabe Wohngeldanträge, Vermietung von Sportlerheim, Bürgerhaus-Saal und Vereinsraum Weischwitz
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen