Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.
Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen.
Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.
Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.
Zuständigkeit
Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Philosophenweg
Anzahl: 40
Gebühren: nein
Orangerie
Bus: Orangerie
Orangerie
Straßenbahn: Orangerie
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr   Mi 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@gotha.de
Telefon Festnetz: +49 3621 222-402
Telefon Festnetz: +49 3621 222-405
Fax: +49 3621 222-401
Formulare
Formblatt ThürBau III b: Erläuterungen zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
Formblatt ThürBau III a: Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r)
Formblatt ThürBau III b: Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) gem. § 19 ThürWoFG - (Thüringen)
Einverständniserklärung
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass,
- Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
- Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
- ggf. Geburtsurkunde(n),
- Schwerbehindertenausweis,
- Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
- Atteste, Gutachten, usw.,
- Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
- Immatrikulationsbescheinigung,
- ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Formulare
Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie im Landratsamt, in den kreisfreien Städten und den Städten Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen.
Voraussetzungen
- nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
- die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
- die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
- es darf nur einen Wohnsitz geben
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (ThürWoFG)
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.
Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.
Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.
Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.
Fristen
Rechtsbehelf: ein Monat
Kosten
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.
Zahlungsart: Überweisung.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Bereich Wohnungsbau/Wohnungsbauförderung am 29.01.2021