Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.

    Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen. 

    Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).

    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.

    Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen. 

    Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.

    Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

    Zuständigkeit

    Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Wartburgkreis - Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Erzberger Allee 14

    36433 Bad Salzungen

    Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Landratsamt

    Bus: Stadtlinie A

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: und nach Vereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03695 61-6500

    Fax: 03695 61-6599

    E-Mail: bauordnung.strassenbau@wartburgkreis.de

    Bankverbindung

    Landratsamt Wartburgkreis

    Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis

    IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10

    BIC: HELADEF1WAK

    Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse

    Formulare

    Formblatt ThürBau III b: Erläuterungen zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
    Formblatt ThürBau III a: Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r)
    Formblatt ThürBau III b: Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
    Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) gem. § 19 ThürWoFG - (Thüringen)
    Einverständniserklärung

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2009 (von: Frank Schubert)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Fischer, Jana)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass,
    • Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
    • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
    • ggf. Geburtsurkunde(n),
    • Schwerbehindertenausweis,
    • Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
    • Atteste, Gutachten, usw.,
    • Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
    • Immatrikulationsbescheinigung,
    • ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

    Formulare

    Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie im Landratsamt, in den kreisfreien Städten und den Städten Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen. 

    Voraussetzungen

    • nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
    • die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
    • die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
    • es darf nur einen Wohnsitz geben

    Rechtsgrundlage(n)

    - § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

    - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (ThürWoFG)

    Rechtsbehelf

    Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.

    Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

    Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.

    Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

    Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.    

    Fristen

    Rechtsbehelf: ein Monat

    Kosten

    Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.

    Zahlungsart: Überweisung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Bereich Wohnungsbau/Wohnungsbauförderung am 29.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 22.01.2024 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)