• Ronneburg (Landkreis Greiz, Thüringen)

Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden. 
 

Beschreibung

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor erneut anmelden. 

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
 

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Zulassungsbehörde

Zuständigkeit

  • Für natürliche Personen:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Wohnorts; bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung.
  • Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
    Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.

Ansprechpartner

Landratsamt Greiz

Adresse

Hausanschrift

Dr.-Rathenau-Platz 11

07973 Greiz

Hauptgebäude

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Dr.-Rathenau-Platz 11

07973 Greiz

Öffnungszeiten

Servicezeiten ab 01.01.2025 Montag        9 - 13 Uhr Dienstag      9 - 12 Uhr; 13 - 17 Uhr Mittwoch     13 - 16 Uhr Donnerstag  9 - 12 Uhr; 13 - 18 Uhr Freitag          9 - 13 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 03661 876-0

Fax: 03661 876-222

E-Mail: info@landkreis-greiz.de

Formulare

Version

Technisch erstellt am 13.04.2007

Technisch geändert am 03.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Formulare

Bitte erfragen Sie die nötigen Formulare bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrzeug-Zulassungsbehörde.

Manche Behörden stellen auch Formulare digital auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen ein Online-Portal.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
  • Es gab keinen Halterwechsel.
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen, sonst kann die Zulassung verweigert werden.
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 Euro oder mehr, dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Verfahrensablauf

Wiederzulassung über das Internet

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem:

  •  ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
  •  eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  •  eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung

Hinweis

Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Kosten

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) am 05.12.2024

Version

Technisch erstellt am 11.07.2006

Technisch geändert am 11.12.2024

Stichwörter

Auto wieder anmelden, Straßenzulassung, Anhänger wieder zulassen, Motorrad wieder anmelden, Kfz wieder zulassen, Motorrad wieder zulassen, Auto wieder zulassen, Saisonfahrzeug, Saison-Zulassung, Pkw, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Anhänger wieder anmelden, Wiederanmeldung, Fahrzeug wieder anmelden, Fahrzeug erneut zulassen, Pkw wieder zulassen, Kfz-Zulassung, Kfz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024