Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor erneut anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zulassungsbehörde
Zuständigkeit
- Für natürliche Personen:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Wohnorts; bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung. - Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
Ansprechpartner
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Zulassung, Führerschein
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Weitere Informationen
Außenstelle der Kfz-Zulassung im Landratsamt Haus I, Schloßstr. 24, 07318 Saalfeld
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Formulare
Bitte erfragen Sie die nötigen Formulare bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrzeug-Zulassungsbehörde.
Manche Behörden stellen auch Formulare digital auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen ein Online-Portal.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
- Es gab keinen Halterwechsel.
- Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen, sonst kann die Zulassung verweigert werden.
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 Euro oder mehr, dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 29 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 33 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Wiederzulassung über das Internet
Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.
Voraussetzungen dafür sind außerdem:
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung
Hinweis
Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Kosten
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) am 05.12.2024
Stichwörter
Straßenzulassung, Fahrzeug wieder anmelden, Auto wieder anmelden, Saisonfahrzeug, Kfz wieder zulassen, Motorrad wieder anmelden, Kfz, Wiederanmeldung, Anhänger wieder anmelden, Auto wieder zulassen, Fahrzeug erneut zulassen, Motorrad wieder zulassen, Pkw wieder zulassen, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Kfz-Zulassung, Anhänger wieder zulassen, Pkw, Saison-Zulassung