Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Vorkaufsrecht der Gemeinde ausüben

    Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.

    Beschreibung

    Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Dies dient der Sicherung und Verwirklichung der Bauleitplanung der Gemeinde.

    Das Vorkaufsrecht umfasst beispielsweise auch Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke oder (bei unbebauten Grundstücken) für den Wohnungsbau vorgesehen ist.

    Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße

    Beschreibung

    Liebe Bürgerinnen und Bürger,

    verehrte Gäste,

    ich begrüße Sie recht herzlich in der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße. Mit einem schnellen "Klick" erhalten Sie auf unserer Homepage www.ilmtal-weinstrasse.de hier aktuelle Informationen und erfahren viel Wissenswertes über unsere Gemeinde.

    Die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße entstand am 31. Dezember 2013 durch die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Ilmtal-Weinstraße und der dazugehörigen Gemeinden (mit Ausnahme von Kromsdorf).

    Die Gemeinde Ilmtal-Weinstraße besteht aus neun Ortschaften:

    - Liebstedt mit dem Ortsteil Goldbach

    - Mattstedt

    - Niederreißen

    - Niederroßla

    - Nirmsdorf

    - Oberreißen

    - Oßmannstedt mit dem Ortsteil Ulrichshalben

    - Pfiffelbach mit dem Ortsteil Wersdorf

    - Willerstedt

    Die Gemeinde Kromsdorf mit ihrem Ortsteil Denstedt wird von der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße erfüllt.

    Stöbern Sie auf diesen Internetseiten, um unsere Gemeinde zu erkunden. Unsere Ortschaften haben sich im Laufe der letzten Jahre zu gepflegten und sehenswerten Kleinoden entwickelt. Sie verfügen über eine reichhaltige Geschichte und ein vielseitiges und geistig-kulturelles Leben. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger engagieren sich in Kultur-, Sport- und anderen Vereinen. Sie helfen Traditionen zu bewahren und ein neues Zusammengehörigkeitsgefühl zu entwickeln.

    Nutzen Sie aber auch die Gelegenheit, uns außerhalb des "www" kennen zu lernen und gehen sie vor Ort auf Entdeckungsreise.
    Unser Anliegen ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung - auch auf unserer Homepage. Deshalb sind wir für Ihre etwaigen Verbesserungsvorschläge, Wünsche und Fragen dankbar und offen.

    Herzlichst

    Ihr Bürgermeister

    Thomas Gottweiss

    Adresse

    Hausanschrift

    OT Pfiffelbach, Willerstedter Straße 1

    99510 Ilmtal-Weinstraße

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: OT Pfiffelbach, Willerstedter Straße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Freitag: 09.00 - 11.30 Uhr Bitte beachten Sie das unsere Mitarbeiter gleitende Arbeitszeit haben. Falls Sie Ihren Gesprächspartner außerhalb der Kernzeit (Mo.-Fr. 9-12, Mo. - Mi. 13-15 Uhr, Do. 13-18 Uhr) nicht erreichen sollten, bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie, dass in unserem Einwohnermeldeamt nur Barzahlung möglich ist!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036462 954-0

    Fax: 036462 954-29

    E-Mail: info@ilmtal-weinstrasse.de

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Ilmtal-Weinstraße

    Empfänger: Gemeinde Ilmtal-Weinstraße

    IBAN: DE76 8206 4188 0000 8060 99

    BIC: GENODEF1WE1

    Bankinstitut: VR-Bank Weimar e.G.

    Gemeinde Ilmtal-Weinstraße

    Empfänger: Gemeinde Ilmtal-Weinstraße

    IBAN: DE39 8205 1000 0301 0347 61

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Weitere Informationen

    Die neu errichtete rollstuhlgerechte Zuwegung erfolgt über das Hauptgebäude der Agrargesellschaft Pfiffelbach. Für die Bürger und Bürgerinnen, welche auf diese Möglichkeit zurückgreifen möchten, empfehlen wir die vorherige telefonische Kontaktaufnahme. so finden Sie uns:

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    OT Pfiffelbach, Willerstedter Straße 1

    99510 Ilmtal-Weinstraße

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: OT Pfiffelbach, Willerstedter Straße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Freitag: 09.00 - 11.30 Uhr Bitte beachten Sie das unsere Mitarbeiter gleitende Arbeitszeit haben. Falls Sie Ihren Gesprächspartner außerhalb der Kernzeit (Mo.-Fr. 9-12, Mo. - Mi. 13-15 Uhr, Do. 13-18 Uhr) nicht erreichen sollten, bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie, dass in unserem Einwohnermeldeamt nur Barzahlung möglich ist!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036462 95419

    E-Mail: polster@vgem-ilmtal-weinstrasse.de

    Kontaktperson

    • Mitarbeiter/in

    Weitere Informationen

    Die neu errichtete rollstuhlgerechte Zuwegung erfolgt über das Hauptgebäude der Agrargesellschaft Pfiffelbach. Für die Bürger und Bürgerinnen, welche auf diese Möglichkeit zurückgreifen möchten, empfehlen wir die vorherige telefonische Kontaktaufnahme. so finden Sie uns:

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

    Voraussetzungen

    Es erfolgt ein Grundstückskauf.

    Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von zwei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.

    Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.

    Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.

    Verfahrensablauf

    Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.

    Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).

    Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.

    Fristen

    Technisch wird die Verwirklichung des Vorkaufsrechts wie folgt gesichert:

    Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen (meistens wird das durch den Notar erledigt). Die Gemeinde hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.

    Bearbeitungsdauer

    Eine Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Gemeinde unverzüglich handeln muss.

    Kosten

    Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

    Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
    • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
      • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
      • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
    • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
      • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
      • sich hierzu verpflichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 08.12.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gemeindliches Vorkaufsrecht, Negativtestat, Negativbescheid, Grundstückskaufvertrag, Grundstückskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English