Kraftfahrzeugzulassung - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Ersatz beantragen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) müssen Sie eine neue beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Fahrzeugbrief) abhanden gekommen ist, müssen Sie dies melden.
Zugleich beantragen Sie dann gleich persönlich eine neue Zulassungsbescheinigung.
Hinweise für Erfurt: Verlust von Fahrzeugdokumenten
Zur Klärung des Verbleibs von Fahrzeugdokumenten ist es gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass eine Versicherung an Eides statt bei einem Notar Ihrer Wahl oder vor berechtigten Mitarbeitern einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wird. Den Verlust der Fahrzeugdokumente muss diejenige Person an Eides statt erklären, welche das Fahrzeugdokument verloren hat.
Die Ersatzdokumente können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
Nach Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins kann sogleich ein Ersatzdokument ausgestellt werden.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes muss das Aufbietungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV durchlaufen werden. Die verlustige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der verlustige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II für Sie ausgefertigt werden.
Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Hinweis
Aus technischen und organisatorischen Gründen können am Samstag keine Verluste von Fahrzeugdokumenten bearbeitet werden, wenn die Eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde Erfurt abgelegt werden soll. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
Zur Klärung des Verbleibs von Fahrzeugdokumenten ist es gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass eine Versicherung an Eides statt bei einem Notar Ihrer Wahl oder vor berechtigten Mitarbeitern einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wird. Den Verlust der Fahrzeugdokumente muss diejenige Person an Eides statt erklären, welche das Fahrzeugdokument verloren hat.
Die Ersatzdokumente können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
Nach Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins kann sogleich ein Ersatzdokument ausgestellt werden.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes muss das Aufbietungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV durchlaufen werden. Die verlustige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der verlustige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II für Sie ausgefertigt werden.
Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Hinweis
Aus technischen und organisatorischen Gründen können am Samstag keine Verluste von Fahrzeugdokumenten bearbeitet werden, wenn die Eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde Erfurt abgelegt werden soll. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist in der Regel
- bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
- bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder, bei Behörden, die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Anger
Straßenbahn: 2
Busbahnhof
Bus: 52, 61, 155, 234/235
Hauptbahnhof
Bus: 9, 51, 60
Hauptbahnhof
Straßenbahn: 1, 3, 4, 5, 6
Hausanschrift
99111 Erfurt
Anger
Straßenbahn: 2
Busbahnhof
Bus: 52, 61, 155, 234/235
Hauptbahnhof
Bus: 9, 51, 60
Hauptbahnhof
Straßenbahn: 1, 3, 4, 5, 6
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:30 Dienstag 09:00 - 17:00 Mittwoch 09:00 - 12:30 Donnerstag 09:00 - 17:00 Freitag 09:00 - 12:30
Kontakt
Formulare
Kfz-Außerbetriebsetzung Online
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
- Fahrzeugschein
- bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
- Verlusterklärung ggf. Versicherung an Eides statt
Hinweise für Erfurt: Verlust von Fahrzeugdokumenten
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
- ggf. beim Notar abgelegte Versicherung an Eides statt und ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten oder
- Versicherung an Eides statt wird in Zulassungsbehörde abgelegt (nicht am Samstag, siehe Hinweis oben)
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (wird seit 01.10.2005 ausgestellt)
- Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht notwendig.
Bei Verlust des Fahrzeugscheins (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugbrief
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (wird seit 01.10.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust des Fahrzeugbriefs (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugschein
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
- ggf. beim Notar abgelegte Versicherung an Eides statt und ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten oder
- Versicherung an Eides statt wird in Zulassungsbehörde abgelegt (nicht am Samstag, siehe Hinweis oben)
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (wird seit 01.10.2005 ausgestellt)
- Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht notwendig.
Bei Verlust des Fahrzeugscheins (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugbrief
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (wird seit 01.10.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust des Fahrzeugbriefs (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugschein
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
Formulare
Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder Sitz Ihres Unternehmens.
Manche Behörden stellen Formulare auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Erfurt: Verlust von Fahrzeugdokumenten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:
- mindestens 42,10 EUR
Verlust des Fahrzeugscheins:
- mindestens 56,40 EUR
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Verlust des Fahrzeugbriefes:
- mindestens 70,20 EUR
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:
- mindestens 42,10 EUR
Verlust des Fahrzeugscheins:
- mindestens 56,40 EUR
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Verlust des Fahrzeugbriefes:
- mindestens 70,20 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erfurt: Verlust von Fahrzeugdokumenten
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 06.08.2024