Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft wird durch die persönliche Zustimmung der Mutter wirksam. Beide Zustimmungen werden in öffentlicher Form beurkundet.

    Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich

    • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
    • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach dem Beginn eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Beide können zusammen oder getrennt beim Jugendamt vorsprechen. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Vaterschaft kann anerkannt werden:

    • bei jedem Standesamt
    • bei Urkundspersonen beim Jugendamt (im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung in der kreisfreien Stadt)
    • bei allen Notaren

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Westerwald-Obereichsfeld - Standesamt

    Beschreibung

    Das Standesamt der VG Westerwald-Obereichsfeld

    Die Ehe miteinander eingehen zu wollen ist vielleicht die wichtigste Entscheidung in Ihrem Leben. Damit dieser Entschluss im schönsten Tag des Lebens mündet, finden Sie hier vielerlei Informationen, Anregungen und Tipps, die Ihnen dabei helfen sollen, Ihre Hochzeitsfeier perfekt vorzubereiten. Besondere Atmosphäre verbreitet unser Trauzimmer in der Neuen Straße 16 ". Das liebevoll restaurierte Gebäude Ambiente bietet eine schöne Kulisse für Ihren großen Tag.

    Auf dieser Seite haben wir Ihnen wichtige und hilfreiche Informationen zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen sollen, den Hafen der Ehe so unkompliziert wie möglich anzusteuern. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass nicht jede Frage abschließend beantwortet werden kann. Einen kleinen Überblick können wir Ihnen jedoch geben. Sollte etwas unklar sein oder Sie Informationen vermissen, sprechen Sie uns gerne an.

    Anmeldung zur Eheschließung

    Seit dem 1. Juli 1998 gibt es das traditionelle Aufgebot zur Ermittlung eventuell vorhandener Eheverbote nicht mehr. Sie müssen jetzt die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Hier haben Sie die Wahl zwischen den Standesämtern, in deren Bezirk einer der Verlobten den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Die eigentliche Trauung kann bei jedem
    Standesamt in Deutschland stattfinden. Die Anmeldung zur Eheschließung dient der Feststellung Ihres Personenstands. In diesem Zusammenhang wird durch entsprechende
    Nachweise festgestellt, ob die Frau oder der Mann ledig, verwitwet oder geschieden ist. Eine Doppelehe ist in Deutschland nicht zulässig. Dieses Ehehindernis macht die Eheschließung unmöglich.

    Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit

    Andere Länder, andere Sitten, andere Urkunden!

    Wenn ein Ehepartner aus dem Ausland kommt, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen, da hier internationales Privatrecht für das ausländische Heimatrecht der Verlobten beachtet werden muss. Wir stehen Ihnen dafür gerne mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, die notwendigen Bescheinigungen, Urkunden und Dokumente zu besorgen. Grundsätzlich wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Sollte dies der Heimatstaat nicht ausstellen, wird eine Ledigkeitsbescheinigung erforderlich. Dann muss beim zuständigen Oberlandesgericht (für Küllstedt ist dies das OLG Jena) die Befreiung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den aufnehmenden Standesbeamten beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die oder der Verlobte seine Heiratsbereitschaft auch per Beitrittserklärung dokumentieren.
    Dazu gibt es einen speziellen Vordruck, den das Standesamt für Sie bereithält.

    Termine und Fristen

    Die Anmeldung zur Eheschließung, unabhängig ob mit oder ohne ausländischen Verlobten, kann frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen. Das hängt damit zusammen, dass die beizubringenden Urkunden nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Den Eheschließungstermin können Sie gerne unkompliziert mit dem Küllstedter Standesamt absprechen.

    Die Namensführung in der Ehe

    Das bürgerliche Recht bietet den Brautleuten eine Vielfalt von Möglichkeiten zur Namensführung.

    Zum Ehenamen kann ein gemeinsamer Name bestimmt werden, entweder der Geburtsname des Mannes oder der Frau. Selbst der Name aus einer Vorehe ist möglich.

    Derjenige, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Das ist allerdings nicht möglich, wenn bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht.

    Besteht der Name des Ehegatten, der von der Voranstellung oder Anfügung Gebrauch machen will, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

    Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so führt jeder Ehegatte seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen zu bestimmen.

    Gemeinsame Kinder erhalten ebenfalls den gewählten Namen. Sprechen Sie uns einfach für weitere Informationen an.

    Das Trauzimmer

    Sie können in Küllstedt im Trauzimmern in den Hafen der Ehe einlaufen. Das dortige Trauzimmer ist frisch renoviert und erstrahlt in neuer Optik. Bis zu 20 Gäste finden neben dem Brautpaar und dem Standesbeamten im Obergeschoss Platz

    Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten werden nicht erhoben.

    Oft werden besondere Wünsche hinsichtlich des Trauortes an das Standesamt Küllstedt gerichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt sind Eheschließungen jedoch nur in dem Trauzimmer möglich, da die Räumlichkeiten gewidmet werden müssen.

    Geheiratet werden kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Küllstedter Standesamtes:

    Montag und Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr, nachmittags nach Absprache

    Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr

    Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

    Andere Termine nach Absprache möglich


    Wir möchten Sie jedoch darum bitten, auf das Reis werfen vor dem Haus zu verzichten.

    Ihre Standesbeamten in Küllstedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Straße 16

    37359 Küllstedt

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Di. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:30 Uhr Fr. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Karl - Heinz Schaub (Amtsleiter)
    • Herr Andreas Jakobi (Amtsleiter)

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landratsamt Landkreis Eichsfeld - Jugendamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1162

    37301 Heilbad Heiligenstadt

    Postanschrift

    Friedensplatz 8

    37308 Heilbad Heiligenstadt

    Hausanschrift

    Leinegasse 11

    37308 Heilbad Heiligenstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Aegidienstraße 19

    37308 Heilbad Heiligenstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03606 650-5101

    E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de

    Internet

    Stichwörter

    Adoption, Allgemeiner Sozialer Dienst, Beistandschaften, Eingliederungshilfe, Elterngeld, Familiengerichtshilfe, Frühe Hilfen, Jugend, Jugendarbeit, Jugendförderung, Jugendgerichtshilfe, Jugendhilfe, Jugendschutz, Kinder- und Jugendschutz, Kindergärten, Kindertagesstätte, Kita, Pflegekinderwesen, Pflegschaften, Schulsozialarbeit, Sorgerecht, Tagespflege, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Vormundschaften, Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes
    • Geburtsnachweis des Vaters (z.B. Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
    • Familienstandsnachweis der Mutter, wenn diese verheiratet oder geschieden ist
    • gültiger Identitätsnachweis, wie Personalausweis oder Reisepass jedes anwesenden Elternteils
    • bei vorgeburtlicher Anerkennung: Mutterpass

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
      • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
      • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
      • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärungen beim Jugendamt und beim Standesamt sind gebührenfrei.

    Für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers fallen 40 Euro Zusatzkosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie am 20.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2023

    Stichwörter

    verheiratet, Mutterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Abstammung, geschieden, Vaterschaft, Scheidung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de