Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Wenn Sie alleinerziehend sind und nicht oder nur unregelmäßig vom anderen Elternteil den Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
     
    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Die Unterhaltsvorschussleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes abgezogen, wenn der alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.
     
     Seitdem 01.01.2024 gelten folgende Beträge für den Unterhaltsvorschuss:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 Euro pro Monat

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Unterhaltsvorschuss-Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.3 Sachgebiet Unterhalt / Vormundschaften / UVG

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-212

    Fax: 03675 871-9212

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Version

    Technisch erstellt am 23.04.2008 (von: Uta Thees)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes 
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
    • bei ausländischen Kindern / Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel 
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft 
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
    • Gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
    • Einkommensnachweise über: 
      • Kindergeld 
      • Gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • Gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
    • Gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen 
    • Gegebenenfalls SGB II-Bescheid
    • Gegebenenfalls Schulbescheinigung

    Formulare

    Das Formulare und Merkblätter sind im Thüringer Formularservice verfügbar.

    Voraussetzungen

    Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

    a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

    b) nicht oder nicht regelmäßig

    • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 20.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)