Elternunterhalt Festsetzung

    Unterhaltsheranziehung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, dann werden unter Umständen auch Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

    Beschreibung

    Wer Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.

    Zuständigkeit

    Die Unterhaltspflichtigen werden von den örtlichen Sozialämtern zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
    Eine Beratung erfolgt im Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der die hilfebedürftige Person lebt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Rechtsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schöne Aussicht 5

    99867 Gotha

    Haus C, 1.OG

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    18.-März-Straße 50

    99867 Gotha

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03621 214-301

    Fax: 03621 214-334

    E-Mail: Jugend@kreis-gth.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterhaltspflicht, Verwandte, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Angehörige, unterhaltspflichtig, Elternunterhalt, BGB, Eltern

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de