Unterhaltsheranziehung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, dann werden unter Umständen auch Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Beschreibung
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.
Zuständigkeit
Die Unterhaltspflichtigen werden von den örtlichen Sozialämtern zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Eine Beratung erfolgt im Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Ansprechpartner
Landratsamt Gotha - Rechtsschutz
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
De-Mail: poststelle@kreis-gth.de-mail.de
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Sozialamt, BGB, Verwandte, Angehörige, Elternunterhalt, Unterhaltspflicht, Eltern, unterhaltspflichtig, Hilfe zum Lebensunterhalt