Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR beantragen
Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Zur Beantragung der Umschreibung müssen Antragstellende persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis Anfang 2033 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ziel ist es, Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen. Es handelt sich dabei um einen bloßen Dokumentenaustausch. Der Pflichtumtausch der Führerscheine erfolgt in zwei Stufen, wodurch ein Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden und folglich unverhältnismäßig hohe Warte- und Bearbeitungszeiten für die Bürger vermieden werden sollen.
Die erste Stufe betrifft vorerst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform und ist nach Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaber gestaffelt:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste
vor 1953
19. Januar 2033
1953 bis 1958
19. Januar 2022
1959 bis 1964
19. Januar 2023
1965 bis 1970
19. Januar 2024
1971 oder später
19. Januar 2025
Die zweite Stufe betrifft alle Kartenführerscheine (Plastikkarte), die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden und ist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines gestaffelt:
Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste
1999 bis 2001
19. Januar 2026
2002 bis 2004
19. Januar 2027
2005 bis 2007
19. Januar 2028
2008
19. Januar 2029
2009
19. Januar 2030
2010
19. Januar 2031
2011
19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013
19. Januar 2033
Wichtig:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines. Eile ist daher bewusst nicht notwendig.
Wie läuft der Umtausch ab?
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Fahrerlaubnisinhaber mit Wohnsitz im Landkreis Sonneberg wenden sich demnach an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg. Eine persönliche Antragstellung in der Behörde ist aufgrund der gegenwärtig zu beachtenden Regelungen erforderlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg arbeitet vorrangig nach Terminvereinbarung. Diese ist telefonisch unter den Rufnummern 03675/871-490, -503, -477 und -280 möglich.
Da der neue Führerschein bereits zum Ablauf der entsprechenden Fristen im Besitz der Betroffenen sein muss, wird eine frühzeitige Terminvereinbarung bei der Behörde dringend empfohlen.
Bei Nichtbeachtung der Umtauschpflicht riskiert man im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10,00 Euro.
Folgende Unterlagen sind für einen Umtausch erforderlich:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ein biometrisches Passfoto
- der aktuelle Führerschein
- eine Gebühr von 30,40 Euro
Nach Beantragung wird der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben und von dort direkt an die Wohnanschrift der Antragsteller gesandt. Eine nochmalige Vorsprache bei der Behörde zur Abholung des neuen Dokumentes entfällt somit. Mit Erhalt des neuen Dokumentes verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.
Das neue Führerscheindokument verliert wiederum nach 15 Jahren seine Gültigkeit und muss dann - analog wie der Personalausweis oder der Reisepass - erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt diese 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Beantragung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 1.36.3 Fahrerlaubnisbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Aus organisatorischen Gründen arbeitet die Fahrerlaubnisbehörde bis auf Weiteres ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe. Die Terminvereinbarung ist unter den Rufnummern 03675/871-490, -503 und -280 oder per E-Mail an fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03675 871-490
Telefon Festnetz: 03675 871-503
Telefon Festnetz: 03675 871-280
Fax: 03675 871-488
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de
Kontaktperson
Frau M. Lipfert
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-404
Telefon Festnetz: 03675 871-280
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de
Frau J. Eckardt
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-503
Fax: 03675 871-404
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de
Frau K. Jäger
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-404
Telefon Festnetz: 03675 871-490
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
- Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
- jetziger Führerschein
- Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. Biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
Wenn der Führerschein von einer Behörde in einem anderen Landkreis/einer anderen Stadt ausgestellt wurde, ist es zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens empfehlenswert, ggf. einen Karteikartenauszug (amtlich beglaubigt) von dieser Behörde beizufügen.
Formulare
Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Voraussetzungen
siehe Unterlagen
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
- Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle
- Aushändigung eines EU-Führerscheins
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Grund der 3. EU-Führerscheinrichtlinie muss bis 2033 jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.
Für den Führerscheinumtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033. Je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. Im Hinblick auf die vielen Millionen Führerscheinbesitzer sollen durch die Staffelung eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 23.06.2021
Stichwörter
Karteikartenabschrift, EWR, Abnutzung, Europäischer Wirtschaftsraum, Namensänderung, Fahrerlaubnisbehörde, EU, Kartenführerschein, Führerschein Umtausch, Karteikartenauszug