Fahrerlaubnis Umschreibung

    Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR beantragen

    Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

    Zur Beantragung der Umschreibung müssen Antragstellende persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis Anfang 2033 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ziel ist es, Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen. Es handelt sich dabei um einen bloßen Dokumentenaustausch. Der Pflichtumtausch der Führerscheine erfolgt in zwei Stufen, wodurch ein Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden und folglich unverhältnismäßig hohe Warte- und Bearbeitungszeiten für die Bürger vermieden werden sollen. 

    Die erste Stufe betrifft vorerst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform und ist nach Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaber gestaffelt:

    Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

    vor 1953

    19. Januar 2033

    1953 bis 1958

    19. Januar 2022

    1959 bis 1964

    19. Januar 2023

    1965 bis 1970

    19. Januar 2024

    1971 oder später

    19. Januar 2025


    Die zweite Stufe betrifft alle Kartenführerscheine (Plastikkarte), die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden und ist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines gestaffelt:

    Ausstellungsjahr

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

    1999 bis 2001

    19. Januar 2026

    2002 bis 2004

    19. Januar 2027

    2005 bis 2007

    19. Januar 2028

    2008

    19. Januar 2029

    2009

    19. Januar 2030

    2010

    19. Januar 2031

    2011

    19. Januar 2032

    2012 bis 18. Januar 2013

    19. Januar 2033

    Wichtig:
    Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines. Eile ist daher bewusst nicht notwendig.

    Wie läuft der Umtausch ab?
    Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Fahrerlaubnisinhaber mit Wohnsitz im Landkreis Sonneberg wenden sich demnach an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg. Eine persönliche Antragstellung in der Behörde ist aufgrund der gegenwärtig zu beachtenden Regelungen erforderlich. 

    Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg arbeitet vorrangig nach Terminvereinbarung. Diese ist telefonisch unter den Rufnummern 03675/871-490, -503, -477 und -280 möglich.

    Da der neue Führerschein bereits zum Ablauf der entsprechenden Fristen im Besitz der Betroffenen sein muss, wird eine frühzeitige Terminvereinbarung bei der Behörde dringend empfohlen. 

    Bei Nichtbeachtung der Umtauschpflicht riskiert man im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10,00 Euro.

    Folgende Unterlagen sind für einen Umtausch erforderlich:

    • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • ein biometrisches Passfoto
    • der aktuelle Führerschein
    • eine Gebühr von 30,40 Euro

    Nach Beantragung wird der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben und von dort direkt an die Wohnanschrift der Antragsteller gesandt. Eine nochmalige Vorsprache bei der Behörde zur Abholung des neuen Dokumentes entfällt somit. Mit Erhalt des neuen Dokumentes verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.

    Das neue Führerscheindokument verliert wiederum nach 15 Jahren seine Gültigkeit und muss dann – analog wie der Personalausweis oder der Reisepass – erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt diese 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. 

    Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis Anfang 2033 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ziel ist es, Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen. Es handelt sich dabei um einen bloßen Dokumentenaustausch. Der Pflichtumtausch der Führerscheine erfolgt in zwei Stufen, wodurch ein Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden und folglich unverhältnismäßig hohe Warte- und Bearbeitungszeiten für die Bürger vermieden werden sollen. 

    Die erste Stufe betrifft vorerst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform und ist nach Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaber gestaffelt:

    Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

    vor 1953

    19. Januar 2033

    1953 bis 1958

    19. Januar 2022

    1959 bis 1964

    19. Januar 2023

    1965 bis 1970

    19. Januar 2024

    1971 oder später

    19. Januar 2025


    Die zweite Stufe betrifft alle Kartenführerscheine (Plastikkarte), die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden und ist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines gestaffelt:

    Ausstellungsjahr

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

    1999 bis 2001

    19. Januar 2026

    2002 bis 2004

    19. Januar 2027

    2005 bis 2007

    19. Januar 2028

    2008

    19. Januar 2029

    2009

    19. Januar 2030

    2010

    19. Januar 2031

    2011

    19. Januar 2032

    2012 bis 18. Januar 2013

    19. Januar 2033

    Wichtig:
    Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines. Eile ist daher bewusst nicht notwendig.

    Wie läuft der Umtausch ab?
    Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Fahrerlaubnisinhaber mit Wohnsitz im Landkreis Sonneberg wenden sich demnach an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg. Eine persönliche Antragstellung in der Behörde ist aufgrund der gegenwärtig zu beachtenden Regelungen erforderlich. 

    Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg arbeitet vorrangig nach Terminvereinbarung. Diese ist telefonisch unter den Rufnummern 03675/871-490, -503, -477 und -280 möglich.

    Da der neue Führerschein bereits zum Ablauf der entsprechenden Fristen im Besitz der Betroffenen sein muss, wird eine frühzeitige Terminvereinbarung bei der Behörde dringend empfohlen. 

    Bei Nichtbeachtung der Umtauschpflicht riskiert man im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10,00 Euro.

    Folgende Unterlagen sind für einen Umtausch erforderlich:

    • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • ein biometrisches Passfoto
    • der aktuelle Führerschein
    • eine Gebühr von 30,40 Euro

    Nach Beantragung wird der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben und von dort direkt an die Wohnanschrift der Antragsteller gesandt. Eine nochmalige Vorsprache bei der Behörde zur Abholung des neuen Dokumentes entfällt somit. Mit Erhalt des neuen Dokumentes verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.

    Das neue Führerscheindokument verliert wiederum nach 15 Jahren seine Gültigkeit und muss dann - analog wie der Personalausweis oder der Reisepass - erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt diese 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. 

    Zuständigkeit

    Die Beantragung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - 1.36.3 Fahrerlaubnisbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Aus organisatorischen Gründen arbeitet die Fahrerlaubnisbehörde bis auf Weiteres ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe. Die Terminvereinbarung ist unter den Rufnummern 03675/871-490, -503 und -280 oder per E-Mail an fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de möglich.

    Kontakt

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-280

    Telefon Festnetz: 03675 871-490

    Telefon Festnetz: 03675 871-503

    Fax: 03675 871-488

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2008 (von: Uta Thees)

    Technisch geändert am 31.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
    • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
    • jetziger Führerschein
    • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. Biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

    Wenn der Führerschein von einer Behörde in einem anderen Landkreis/einer anderen Stadt ausgestellt wurde, ist es zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens empfehlenswert, ggf. einen Karteikartenauszug (amtlich beglaubigt) von dieser Behörde beizufügen.

    Formulare

    Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg

    Voraussetzungen

    siehe Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    - Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

    - Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle

    - Aushändigung eines EU-Führerscheins

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf Grund der 3. EU-Führerscheinrichtlinie muss bis 2033 jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.

    Für den Führerscheinumtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033. Je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. Im Hinblick auf die vielen Millionen Führerscheinbesitzer sollen durch die Staffelung eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 23.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 29.05.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)