Wohnsitz Änderung

    Wohnsitz ummelden

    Wenn Sie umziehen, dann müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

    Beschreibung

    Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden. Auch wenn Sie innerhalb derselben Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft umziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde anmelden.

    Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

    Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Meldeamt Ihrer Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Michael-Praetorius-Platz 2

    99831 Creuzburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Am Schloss 6

    99826 Berka v.d. Hainich

    Außenstelle

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036926 947-0

    Fax: 036926 94747

    E-Mail: info@vg-hainich-werratal.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Wohnungsgeberbestätigung
    • ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein (Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    Voraussetzungen

    Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

    Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

    Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Sie müssen Ihre neue Wohnung-innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung jedoch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TMIK am 15.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wohnsitz, Auszug, Wohnsitz ändern, Umzug, ummelden, Wohnungsgeber, Einzug, Wohnungswechsel, Zweitwohnungsabgabe, Nebenwohnungsteuer, Zweitwohnungssteuer, Ummeldung, Wohnsitz Änderung, Wohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English