Testament Verwahrung

    Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder einem Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.

    Beschreibung

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt. 

    Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung. 

    Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. 

    Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet.  

    Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.

    Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht oder Notarin beziehungsweise Notar 

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlgasse 19c

    07356 Bad Lobenstein

    Postanschrift

    Postfach 121

    07353 Bad Liebenstein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036651 610-0

    Fax: 036651 610-10

    E-Mail: Poststelle@aglbs.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Amtsgericht Pößneck

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 18

    07381 Pößneck

    Postanschrift

    Postfach 14 51

    07374 Pößneck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03647 426-80

    Fax: 03647 426-860

    E-Mail: Poststelle@agpn.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
    • Geburtsurkunde
    • Personalausweis

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Verlangen des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen.
    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassamtsgericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar auf und vereinbaren Sie einen Termin.
    • Bringen Sie zum Termin neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
    • Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
    • Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
    • Angaben zu Ihrer letztwilligen Verfügung werden automatisch durch das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar online im Testamentsregister hinterlegt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    Kosten

    Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.

    Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie jedoch 15,50 EUR. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 30.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)