sozialpädagogische Fachkräfte: Staatliche Anerkennung
Wenn Ihr sozialpädagosichen Berufsabschluss nicht automatisch eine staatliche Anerkennung hat, dann können Sie diese für Ihren Abschluss nachträglich beantragen.
Beschreibung
Die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufsabschlüsse erfolgt nach dem Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -) durch die Bildungseinrichtung, an der der Abschluss durchgeführt wird Für erfolgreich abgeschlossene Studiengänge an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Thüringer Hochschule oder Abschlüsse an den Thüringer Fachschulen des Sozialwesens sowie für Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in der Sozialpädagogik, die vor 1996 absolviert wurden, ist das Referat 33 des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zuständig.
Auch Abschlüsse von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten werden nach dem ThürSozAnerkG durch das Referat 550 des Thüringer Landesverwaltungsamtes anerkannt.
Folgende sozialpädagogische Berufsabschlüsse werden staatlich anerkannt:
1. Erfolgreicher Abschluss eines Bachelor-Studiengangs der dem vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 4. Dezember 2008 beschlossenen "Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit" entspricht und an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder der Berufsakademien Eisenach und Gera absolviert wurde, als:
- staatlich anerkannte/r Sozialpädagogin/-Sozialpädagoge,
- staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/-in,
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin/-Sozialarbeiterin,
- staatlich anerkannter Sozialpädagoge/-Sozialarbeiter.
2. Erfolgreicher Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder der Berufsakademien Eisenach und Gera in einem Bachelor-Studiengang, der dem von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 beschlossenen "Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" entspricht, als:
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogin
- staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
3. Der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsgangs :
- Erzieher/-in,
- Familienpfleger/-in,
- Fachkraft für Soziale Arbeit,
- Heilerzieher/-in,
- Heilpädagogin,
- Heilpädagoge
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Thüringer Fachschule.
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in der Sozialpädagogik, die vor 1996 absolviert wurden:
- erfolgreiche Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen an der Pädagogischen Hochschule Erfurt / Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992
oder - Vorlage einer vor Inkrafttreten des Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom Thüringer Kultusministerium ausgestellten Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiterin"
oder - Vorlage einer Urkunde des Thüringer Kultusministeriums über die Nachdiplomierung zu einem Studienabschluss des Sozialwesens.
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staatsangehörigen von Drittstaaten werden anerkannt.
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss in einer Berufsausbildung im Herkunftsland, die dort zum Einsatz in einem vergleichbaren sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld berechtigt.
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Freistaat Thüringen erforderlich sind.
Anerkannte Abschlüsse:
- staatlich anerkannte/r Sozialpädagogin /-Sozialpädagoge,
- staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/-in,
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin/-Sozialarbeiterin,
- staatlich anerkannter Sozialpädagoge/-Sozialarbeiter,
- staatlich anerkannte/r Erzieher/-in,
- staatlich anerkannte/r Familienpfleger/-in,
- staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit,
- staatlich anerkannte/r Heilerzieher/-in,
- staatlich anerkannte/r Heilpädagogin,
- staatlich anerkannte/r Heilpädagoge.
Zuständigkeit
Die staatliche Anerkennung von Studien- und Ausbildungsabschlüssen erfolgt auf Antragstellung durch die jeweilige Bildungseinrichtung mit dem Zeugnis. Eine Antragstellung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in der Sozialpädagogik, die vor 1996 absolviert wurden, erfolgt beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.
Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen wird durch das Referat 550 des Thüringer Landesverwaltungsamtes durchgeführt.
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720
Adresse
Postanschrift
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 57332-1356
Internet
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Thüringenhalle
Straßenbahn: 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 900 354
99106 Erfurt
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur staatlichen Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in der Sozialpädagogik, die vor 1996 absolviert wurden, ist das anzuerkennende Zeugnis als beglaubigte Kopie sowie ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Für den Ausbildungs- und Befähigungsnachweis als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind mitzubringen:
- persönlicher Antrag
- Staatsangehörigkeitsnachweis
-
Kopie und eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung - Information zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgte Ausbildung, sofern dies möglich ist
- Nachweis über die Vorstrafenfreiheit, der nicht älter als drei Monate ist
- weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
-
innerhalb eines Monats:
Bestätigung der zuständigen Behörde über den Empfang der erhaltenen Unterlagen und gegebenenfalls Mitteilung über noch fehlende Unterlagen. - Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 15.10.2013