Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen
Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.
Beschreibung
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.
Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:
- unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
- Ein und Durchschlafschwierigkeiten
- Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
- Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
- Trennungsängsten und schwierigkeiten
- angespannter familiärer Situation
- Beziehungsproblemen
- Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
- Wochenbettdepression
zuständige Stelle
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte) und in speziellen Fällen von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (Land).
Zuständigkeit
Rat- und Hilfesuchende können sich in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt wenden.
Ansprechpartner
Landratsamt Greiz
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Landratsamt
Anzahl: 20 Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Haus 1, 2 und 3
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (7-seitig)
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs. 2 SGB II oder § 60 Abs. 2 und 4 SGB II
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Blindenhilfe
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Erklärung über Eigentum oder Besitz/Nutzung eines Kraftfahrzeuges
Mietbescheinigung zur Feststellung eines Leistungsanspruches nach dem SGB XII
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Hilfe zur Gesundheit, Zwölftes Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch, Gesundheitsdienst, Gesundheitshilfe, SGB XII, SGB 12, Beratung, Sozialhilfe, Säuglinge, Familien