Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit Säuglingen

    Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.


    Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.

    Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:

    • unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
    • Ein und Durchschlafschwierigkeiten
    • Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
    • Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
    • Trennungsängsten und schwierigkeiten
    • angespannter familiärer Situation
    • Beziehungsproblemen
    • Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
    • Wochenbettdepression

    Hinweise für Hildburghausen: Sozialhilfe

    Sozialhilfe
     

    Sozialhilfe umfaßt nach dem SGB XII:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt bei einer allgemeinen Notlage
    • Hilfe in besonderen Lebenslagen bei einer qualifizierten Notlage 

    Sie ist grundsätzlich nachrangig das heißt, nur dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen oder von anderen unterstützt werden kann.

    Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) wird weitgehend nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) gewährt, die als feste monatliche Beträge gezahlt werden. Sie sind je nach Stellung im Haushalt und Alter der Haushaltsangehörigen unterschiedlich.
    Die Regelsätze werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgesetzt.
    Sie umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Energie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinem Umfang sowie für Körperpflege und Reinigung.

    Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII.
     

    Sozialhilfe

    Sozialhilfe umfaßt nach dem SGB XII:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt bei einer allgemeinen Notlage
    • Hilfe in besonderen Lebenslagen bei einer qualifizierten Notlage

    Sie ist grundsätzlich nachrangig das heißt, nur dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen oder von anderen unterstützt werden kann.

    Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) wird weitgehend nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) gewährt, die als feste monatliche Beträge gezahlt werden. Sie sind je nach Stellung im Haushalt und Alter der Haushaltsangehörigen unterschiedlich.
    Die Regelsätze werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgesetzt.
    Sie umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Energie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinem Umfang sowie für Körperpflege und Reinigung.

    Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII.

    zuständige Stelle

    Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte) und in speziellen Fällen von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (Land).

    Zuständigkeit

    Rat- und Hilfesuchende können sich in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt wenden.

    Hinweise für Hildburghausen: Sozialhilfe

    SG Allgemeine Sozialhilfe/Wohngeld
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel:  03685/445-351
    FAX: 03685/445-501
     

    SG Allgemeine Sozialhilfe/Wohngeld
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel: 03685/445-351
    FAX: 03685/445-501

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - SG Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03685 445-360

    E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de

    Formulare

    Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
    Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
    Mietbescheinigung zur Feststellung eines Leistungsanspruches nach dem SGB XII
    Erklärung über Eigentum oder Besitz/Nutzung eines Kraftfahrzeuges
    Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs. 2 SGB II oder § 60 Abs. 2 und 4 SGB II
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Blindenhilfe

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2009 (von: Angela Schmidt)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)