Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit Säuglingen

    Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.


    Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.

    Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:

    • unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
    • Ein und Durchschlafschwierigkeiten
    • Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
    • Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
    • Trennungsängsten und schwierigkeiten
    • angespannter familiärer Situation
    • Beziehungsproblemen
    • Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
    • Wochenbettdepression

    zuständige Stelle

    Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte) und in speziellen Fällen von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (Land).

    Zuständigkeit

    Rat- und Hilfesuchende können sich in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt wenden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Mauerstr. 20

    99867 Gotha

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    18.-März-Str. 50

    99867 Gotha

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03621 214-801

    Fax: 03621 214-810

    Fax: 03621 214-909

    E-Mail: Sozial@kreis-gth.de

    Formulare

    Erklärung über Eigentum oder Besitz/Nutzung eines Kraftfahrzeuges
    Mietbescheinigung zur Feststellung eines Leistungsanspruches nach dem SGB XII
    Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs. 2 SGB II oder § 60 Abs. 2 und 4 SGB II
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Blindenhilfe

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Gotha - Schwerbehindertenrecht, Sinnesbehindertengeld und Blindenhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Schöne Aussicht 5

    99867 Gotha

    Haus C, 2. OG

    Hausanschrift

    18.-März-Straße 50

    99867 Gotha

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03621 214-909

    Telefon Festnetz: 03621 214-801

    Fax: 03621 214-810

    E-Mail: Sozial@kreis-gth.de

    Formulare

    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Blindenhilfe

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    SGB 12, Gesundheitshilfe, SGB XII, Beratung, Sozialgesetzbuch, Gesundheitsdienst, Zwölftes Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, Säuglinge, Familien, Hilfe zur Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English