Sorgeerklärung Beurkundung

    Die gemeinsame Sorge erklären

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben.

    Beschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

    Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.

    Wird die Sorgeerklärung nicht abgegeben, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

    Die Sorgerechtsbescheinigung hingegen wird benötigt, um das alleinige Sorgerecht der Mutter zu bestätigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich

    • kostenfrei an die Urkundspersonen bei den Jugendämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte  oder
    • kostenpflichtig an Notare

    Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärung und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt mit.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Rechtsschutz, Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschuss

    Beschreibung

    Unterhaltsvorschuss

    Alleinerziehende Elternteile haben es oftmals schwer Kinder, Arbeit und Haushalt zu bewältigen. Zusätzliche Probleme bereitet es, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht ausreichend für den Unterhalt der Kinder aufkommen kann oder will. In diesen Fällen kann zur finanziellen Unterstützung ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Hausanschrift

    Wielandstraße 4

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Busbahnhof

    Bus: 200, 201, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 216, 220, 242, 243


    Wielandstraße

    Bus: 212

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@lra-soemmerda.de(Jugendamt)

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Formular für den Termin zur Beurkundung und Beglaubigung nach § 59 SGB VIII mit Dolmetscher
    Formular für den Termin zur Beurkundung und Beglaubigung nach § 59 SGB VIII

    Version

    Technisch erstellt am 27.09.2019 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, falls ein Elternteil noch minderjährig ist
    • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:

    Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.

    Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.

    Kosten

    Jugendamt: Es fallen keine Gebühren an.
    Notar: ca. 80,- EUR zzgl. Auslagen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Sorgeerklärung muss nicht notwendig gemeinsam abgegeben werden.

    Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)