Sorgeerklärung Beurkundung

    Die gemeinsame Sorge erklären

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben.

    Beschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

    Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.

    Wird die Sorgeerklärung nicht abgegeben, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

    Die Sorgerechtsbescheinigung hingegen wird benötigt, um das alleinige Sorgerecht der Mutter zu bestätigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich

    • kostenfrei an die Urkundspersonen bei den Jugendämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte  oder
    • kostenpflichtig an Notare

    Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärung und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt mit.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Rechtsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    18.-März-Straße 50

    99867 Gotha

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Schöne Aussicht 5

    99867 Gotha

    Haus C, 1.OG

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag nur nach Terminvereinbarung

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 05.06.2008 (von: Dorith Schettel)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Schettel, Dorith)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Stadtverwaltung Friedrichroda - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 9

    99894 Friedrichroda

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 14:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Hinweis: und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3623 330-105

    Telefon Festnetz: +49 3623 330-103

    E-Mail: standesamt@friedrichroda.de

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Klassische Kreditkarte

    Bankverbindung

    Stadt Friedrichroda

    Empfänger: Stadt Friedrichroda

    IBAN: DE02 8205 2020 0400 0000 40

    BIC: HELADEF1GTH

    Bankinstitut: Kreissparkasse Gotha

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2009 (von: Monika Siede)

    Technisch geändert am 27.02.2024 (von: Birkner, Antje)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, falls ein Elternteil noch minderjährig ist
    • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:

    Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.

    Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.

    Kosten

    Jugendamt: Es fallen keine Gebühren an.
    Notar: ca. 80,- EUR zzgl. Auslagen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Sorgeerklärung muss nicht notwendig gemeinsam abgegeben werden.

    Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)