Schülerfahrtkosten
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:
- für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
- für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.
Ansprechpartner
Schülerbeförderung/ Gastschulanträge
Aktuelles
Der Kreis Weimarer Land ist als Schulträger für die Schülerbeförderung verantwortlich. Damit hat er die notwendige Beförderung der Schüler aus dem Kreisgebiet auf dem Schul- und Unterrichtsweg zu organisieren. Dazu gehören: Organisation der Schülerbeförderung im Linienverkehr, freigestellten Schülerverkehr Bearbeitung von ANträgen auf Fahrtkostenerstattung
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Kontakt
Telefon Festnetz: 03644 540-411
Fax: 03644 540-415
Formulare
Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Antrag auf ein Gastschulverhältnis
Abrechnungsnachweis zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Beförderungskosten zum Betriebspraktikum - (Thüringen)
Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Karl-Alexander-Straße
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürozeiten: Montag, Mittwoch; Donnerstag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Dienstag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag von 7:00 bis 12:15 Uhr
Kontakt
Formulare
Abrechnungsnachweis zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Beförderungskosten zum Betriebspraktikum - (Thüringen)
Formulare
Die notwendigen Antragsformulare sind bei den Schulträgern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 07.04.2015