Schülerfahrtkosten
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:
- für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
- für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.
Hinweise für Suhl: Schülerbeförderung
- Koordination und Einsatz der Schulbusse
- Durchführung von Einzeltransporten
- Übernahme der Schülerbeförderungskosten der anspruchsberechtigten Schüle
- Koordination und Einsatz der Schulbusse
- Durchführung von Einzeltransporten
- Übernahme der Schülerbeförderungskosten der anspruchsberechtigten Schüle
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Kinder- und Jugendförderung / Bildung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: ja
Parkplatz:
Anzahl: 53
Gebühren: ja
Neues Rathaus
Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03681 742536(Sachgebietsleitung)
Telefon Festnetz: 03681 742537(Netzwerkkoordinator Frühe Hilfen/Kinderschutz)
Telefon Festnetz: 03681 742557(SB Schulorganisation)
Telefon Festnetz: 03681 742534(Fachberaterin KITA)
E-Mail: Jugendamt@stadtsuhl.de
Formulare
Abrechnungsnachweis zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten - (Thüringen)
Antrag auf Erstattung von Beförderungskosten zum Betriebspraktikum - (Thüringen)
Weitere Informationen
Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Suhl: Schülerbeförderung
Ansprechpartner: (0 36 81) 74 25 62
Ansprechpartner: (0 36 81) 74 25 62
Formulare
Die notwendigen Antragsformulare sind bei den Schulträgern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 07.04.2015