Notfallrettung Sicherstellung

    Rettungswesen

    Die Notfallrettung umfasst lebensrettende Maßnahmen bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

    Beschreibung

    Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

    Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, die Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend mit medizinischen Leistungen zu versorgen und umfasst die Notfallrettung und den (qualifizierten) Krankentransport sowohl am Boden als auch in der Luft.

    Notfallrettung
    Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Unfallort. Ziel ist, die Transportfähigkeit des Patienten herzustellen und diesen unter fachgerechter Betreuung in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern.

    Krankentransport
    Der (qualifizierte) Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

    Luftrettung
    Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber - RTH und Intensivtransporthubschrauber - ITH). Sie ergänzt/unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst und beinhaltet:

    • die primäre Luftrettung (Notfall- bzw. Erstfallversorgung am Einsatzort, Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten und Transport in das nächste geeignete Krankenhaus),
    • Sekundärrettung (Transport medizinisch versorgter Patienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung besser geeignetes Krankenhaus).

    Eine (einfache) Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.
    Sie ist nicht Bestandteil des Rettungswesens!

    Hinweise für Hildburghausen: Rettungsdienst

    Rettungsdienst

    Organisation des Rettungsdienstes im Landkreis Hildburghausen

    Grundlage für die Organisation des Rettungsdienstes sind:

    • Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 22.12.1992
    • GVBl. Nr. 31/1992, S. 609
    • Landesrettungsdienstplan (LRDP) vom 15.06.1995 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 25/1995 Seite 963)
    • Rettungsdienstbereichsplan des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen (RDZV-ST).

    Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehören:

    • der Krankentransport (nur der qualifizierte Krankentransport, der nach ärztlicher Verordnung mit einem bedarfsgerechten Rettungsmittel und unter fachgerechter Transportbegleitung durchgeführt wird)
    • die Notfallrettung
    • der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven und Organen für Transplantationen zur Versorgung von Notfallpatienten
    • ausgenommen vom Rettungsdienst sind sogenannte Krankenfahrten (ohne fachgerechte Transportbegleitung)

    Der bodengebundene Rettungsdienst wird durch die Luftrettung des Freistaates Thüringen unterstützt.
    Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst ist der RDZV-ST.
    Durch die Verbandsversammlung ist ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst bestellt worden.
    Dieser für den Rettungsdienst verantwortliche Arzt überwacht die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung sowie die notfallmedizinische Weiterbildung der Notärzte und des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals im Landkreis Hildburghausen.
    Der Rettungsdienstbereich umfaßt das Gebiet der Mitglieder des RDZV-ST. Dies sind die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und die kreisfreie Stadt Suhl.

    Leistungserbringer des Rettungsdienstes im LK Hildburghausen

    Der RDZV-ST hat per öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritte mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragt. Für den Landkreis Hildburghausen sind Durchführende:

    • die DRK-Rettungsdienst gGmbH
      Sitz: Seminarstraße 28, 98646 Hildburghausen
    • die JUH KV Süd-West-Thüringen
      Sitz: Eisfelder Straße 39b, 98553 Schleusingen.

    Rettungswachen der Leistungserbringer:

    DRK-RDgGmbH

    • Hildburghausen, Seminarstraße 28
    • Eisfeld, Schleusinger Straße
    • Schalkau

    Johanniter Unfallhilfe

    • Schleusingen, Eisfelder Straße 39b
    • Westhausen, Streufdorfer Straße 147

    Dem Sachgebiet Rettungsdienst im Landratsamt Hildburghausen kommen auf der Grundlage dieser bestehenden Strukturen damit folgende Aufgaben zu:

    • Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienstzweckverband Südthüringen, Geschäftsstelle Suhl
    • Führung des Sachgebietes Brand- und KatS/Rettungsdienst
    • Bearbeitung von Angelegenheiten Funkbetrieb, Funküberwachung, Funkberechtigung sowie Anmeldung fest installierter mobiler FuG oder Handfunksprechgeräte
    • Prüfung und Bearbeitung von Zuwendungsanträgen zur Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes zur Bewilligung von Zuwendungen seitens des Landes Thüringen
    • Erarbeitung von Finanzierungskonzepten zur Finanzierung des zukünftigen Bedarfes des überörtlichen Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
    • Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband
    • Ausübung der Aufsicht über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes gegenüber Durchführenden im Landkreis Hildburghausen
    • Erarbeitung bzw. Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Verträgen und Vereinbarungen
    • Ausgestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Hilfsorganisationen im Rettungsdienst und den am Rettungsdienst Beteiligten

    Zuständigkeit

    Rettungsfahrten sind bei der Leitstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern. Krankentransporte in dringlichen Fällen werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert.

    Bezüglich anderer, nicht dringlicher Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

    Zur Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Dieser stellt Ihnen nach der derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnung aus. Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V.

    Für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

    Es gelten folgende Ausnahmen:

    • Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V. Zudem bedürfen Krankentransporte zu stationären Leistungen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
    • Für folgende Krankenfahrten gilt die Genehmigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V als erteilt, sodass es keiner ausdrücklichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf:

    Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind).

    • Räumlich begrenzte und zeitlich befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie:

    Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:

    1.     Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

    2.     Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.

    Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch einen gesonderten Ausnahmebeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet. Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Ausnahmeregelung zu 1. bundesweit.

    In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit Ihrer Krankenkasse zu klären, ob eine der Ausnahmen auf Ihren konkreten Fall zutrifft.

    Hinweise für Hildburghausen: Rettungsdienst

    SG Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel: 03685/445-319
    FAX: 03685/445-501

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 03685 445-501

    Telefon Festnetz: 03685 445-318

    E-Mail: engelb@lrahbn.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Hildburghausen - SG Rettungsdienst, Brand-und Katastrophenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03685 445-319

    E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung. Für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten stellt Ihnen Ihr(e) Ärztin/Arzt eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

    Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt. Im Falle einer Notfallrettung kann die Verordnung auch durch den Notarzt ausgestellt oder durch eine Beförderungsbestätigung des Krankenhauses ersetzt werden.

    Kosten

    Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V).

    Die Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V beträgt grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.

    Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten für eine Rettungsfahrt, für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei

    • Leistungen, die stationär erbracht werden,
    • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
    • Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen,
    • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

    Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 14.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Rettungswagen, Notfallrettung Sicherstellung, Notfallrettung, Rettungsdienst, Krankenwagen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de