Notfallrettung Sicherstellung

    Rettungswesen

    Die Notfallrettung umfasst lebensrettende Maßnahmen bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

    Beschreibung

    Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

    Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, die Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend mit medizinischen Leistungen zu versorgen und umfasst die Notfallrettung und den (qualifizierten) Krankentransport sowohl am Boden als auch in der Luft.

    Notfallrettung
    Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Unfallort. Ziel ist, die Transportfähigkeit des Patienten herzustellen und diesen unter fachgerechter Betreuung in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern.

    Krankentransport
    Der (qualifizierte) Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

    Luftrettung
    Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber - RTH und Intensivtransporthubschrauber - ITH). Sie ergänzt/unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst und beinhaltet:

    • die primäre Luftrettung (Notfall- bzw. Erstfallversorgung am Einsatzort, Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten und Transport in das nächste geeignete Krankenhaus),
    • Sekundärrettung (Transport medizinisch versorgter Patienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung besser geeignetes Krankenhaus).

    Eine (einfache) Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.
    Sie ist nicht Bestandteil des Rettungswesens!

    Zuständigkeit

    Rettungsfahrten sind bei der Leitstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern. Krankentransporte in dringlichen Fällen werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert.

    Bezüglich anderer, nicht dringlicher Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

    Zur Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Dieser stellt Ihnen nach der derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnung aus. Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V.

    Für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

    Es gelten folgende Ausnahmen:

    • Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V. Zudem bedürfen Krankentransporte zu stationären Leistungen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
    • Für folgende Krankenfahrten gilt die Genehmigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V als erteilt, sodass es keiner ausdrücklichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf:

    Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind).

    • Räumlich begrenzte und zeitlich befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie:

    Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:

    1.     Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

    2.     Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.

    Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch einen gesonderten Ausnahmebeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet. Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Ausnahmeregelung zu 1. bundesweit.

    In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit Ihrer Krankenkasse zu klären, ob eine der Ausnahmen auf Ihren konkreten Fall zutrifft.

    Hinweise für Wartburgkreis: ZV mit Stadt EA (A 31)

    Das Landratsamt Wartburgkreis nimmt durch Zweckvereinbarung die Aufgaben zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes auch für die kreisfreie Stadt Eisenach wahr.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Wartburgkreis - Amt für Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Erzberger Allee 14

    36433 Bad Salzungen

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linie:
      • Bus: Stadtlinie A

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03695 61-5999

    Telefon Festnetz: 03695 61-5901

    E-Mail: ordnung@wartburgkreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Wartburgkreis

    Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis

    IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10

    BIC: HELADEF1WAK

    Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse

    Formulare

    Anmeldung zur Teilnahme am Lehrgang im Feuerwehrtechnischen Zentrum des Wartburgkreises in Immelborn
    Anmeldung zum schriftlichen Leistungsnachweis Truppmann Teil 2 im Feuerwehrtechnischen Zentrum des Wartburgkreiss in Immelborn
    Gebührensatzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Feuerwehrtechnische Zentrum des Wartburgkreises vom 11. Dezember 2001

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadtverwaltung Eisenach - Fachdienst 37 - Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Feuerwache 6

    99817 Eisenach

    Parkplätze

    • Parkplatz: An der Feuerwache 6
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: An der Feuerwache
      Linie:
      • Bus: KVG-Stadt-Linie: 9
    • Haltestelle: Marktkauf
      Linie:
      • Bus: KVG-Stadt-Linien: 1, 15

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr Mi. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Unser Bürgerbüro hat zu folgenden Zeiten für Sie geöffnet: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mi. 07:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Sa. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03691 673-370

    Fax: 03691 673-937

    E-Mail: brandschutzamt@eisenach.de

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung. Für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten stellt Ihnen Ihr(e) Ärztin/Arzt eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

    Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Ein Notfall liegt vor, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt. Im Falle einer Notfallrettung kann die Verordnung auch durch den Notarzt ausgestellt oder durch eine Beförderungsbestätigung des Krankenhauses ersetzt werden.

    Kosten

    Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V).

    Die Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V beträgt grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.

    Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten für eine Rettungsfahrt, für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei

    • Leistungen, die stationär erbracht werden,
    • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
    • Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen,
    • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

    Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 14.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Notfallrettung, Notfallrettung Sicherstellung, Krankenwagen, Rettungswagen, Rettungsdienst

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English