Rehabilitierung von SED-Opfern
Wenn Sie während der SED-Diktatur inhaftiert waren, können Sie rehabilitiert werden.
Beschreibung
Die Rehabilitierung von SED-Opfern und damit die Bereinigung von SED-Unrecht ist mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz möglich.
Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Opfer rechtsstaatswidriger Entscheidungen von DDR-Gerichten in einem zweistufigen Verfahren die strafrechtliche Rehabilitierung bei den zuständigen Thüringer Landgerichten beantragen und nach erfolgter Rehabilitierung im zweiten Schritt Ansprüche in Form einer Kapitalentschädigung von 306,78 Euro je angefangenem rehabilitierten Haftmonat sowie die Erstattung der Kosten, notwendigen Auslagen des früheren Strafverfahrens und bezahlter Geldstrafen geltend machen.
Bei einer rechtsstaatswidrigen, zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen kann die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) in Höhe von monatlich maximal 330,00 Euro beantragt werden, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.
Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz vorgelegt wird und der Antragsteller in Thüringen wohnt.
Betroffene, die infolge einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen.
Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene, die in der ehemaligen DDR infolge zu Unrecht erlittener Haft als auch ohne Haftbezug beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, die berufliche Rehabilitierung beantragen, um Folgeansprüche vor allem in Form eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung zu erlangen.
Weitere Folgeansprüche einer beruflichen Rehabilitierung können Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sein.
Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:
Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR-Organe, sofern diese zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte und/oder in den Beruf geführt haben und die Folgen daraus noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragen, um Folgeansprüche zu begründen.
Betroffene, die infolge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten gleichfalls auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Mit Ausnahme der an die Thüringer Landgerichte einzureichenden Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind die Anträge auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SED-Unrecht nach dem beruflichen sowie verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schriftlich an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu richten. Dies gilt auch für Anträge auf Beschädigtenversorgung (Folgeanspruch) wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund von SED-Unrecht.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringern Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610
Adresse
Postanschrift
Postfach 100 141
98490 Suhl
Hausanschrift
Parkplatz: Karl-Liebknecht-Straße
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Suhl - Bahnhof
Bus: Haltestelle Kommerstraße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
Vordruck zur Beantragung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - (Thüringen)
Rechtsgrundlage(n)
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
- Häftlingshilfegesetz (HHG)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – soziale Entschädigung – (SGB XIV)
Hinweise für Saale-Holzland-Kreis: Rehabilitierung von SED-Opfern_SHK
Rechtsgrundlage ist:
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG
Rechtsbehelf
Widerspruch oder Klage
Fristen
Hinsichtlich der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten, da mit der Novellierung der Rehabilitierungsgesetze im Jahr 2019 eine Entfristung vorgenommen wurde. Ein entsprechender Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Website:
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Thüringer Landesverwaltungsamt am 25.03.2024