Rehabilitierung nach Beruflichem Rehabilitierungsgesetz Bescheinigung

    Rehabilitierung von SED-Opfern

    Wenn Sie während der SED-Diktatur inhaftiert waren, können Sie rehabilitiert werden.

    Beschreibung

    Die Rehabilitierung von SED-Opfern und damit die Bereinigung von SED-Unrecht ist mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz möglich.

    Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Opfer rechtsstaatswidriger Entscheidungen von DDR-Gerichten in einem zweistufigen Verfahren die strafrechtliche Rehabilitierung bei den zuständigen Thüringer Landgerichten beantragen und nach erfolgter Rehabilitierung im zweiten Schritt Ansprüche in Form einer Kapitalentschädigung von 306,78 Euro je angefangenem rehabilitierten Haftmonat sowie die Erstattung der Kosten, notwendigen Auslagen des früheren Strafverfahrens und bezahlter Geldstrafen geltend machen.  

    Bei einer rechtsstaatswidrigen, zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen kann die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) in Höhe von monatlich maximal 330,00 Euro beantragt werden, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.

    Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz vorgelegt wird und der Antragsteller in Thüringen wohnt.

    Betroffene, die infolge einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen.

    Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene, die in der ehemaligen DDR infolge zu Unrecht erlittener Haft als auch ohne Haftbezug beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, die berufliche Rehabilitierung beantragen, um Folgeansprüche vor allem in Form eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung zu erlangen.

    Weitere Folgeansprüche einer beruflichen Rehabilitierung können Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sein. 

    Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR-Organe, sofern diese zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte und/oder in den Beruf geführt haben und die Folgen daraus noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragen, um Folgeansprüche zu begründen.

    Betroffene, die infolge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten gleichfalls auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

    Mit Ausnahme der an die Thüringer Landgerichte einzureichenden Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind die Anträge auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SED-Unrecht nach dem beruflichen sowie verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schriftlich an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu richten. Dies gilt auch für Anträge auf Beschädigtenversorgung (Folgeanspruch) wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund von SED-Unrecht.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Thüringern Landesverwaltungsamt.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Jena - Team Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lutherplatz 3

    07743 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3641 49-4601

    E-Mail: fd-soziales@jena.de

    Internet

    Formulare

    Vordruck zur Beantragung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2022 (von: Tausche, Anja)

    Technisch geändert am 20.12.2022 (von: Tausche, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610

    Adresse

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    Ist rollstuhlgerecht

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    Fax: 0361 57331-5239

    E-Mail: Poststelle.Suhl@tlvwa.thueringen.de

    Formulare

    Vordruck zur Beantragung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder Klage

    Fristen

    Hinsichtlich der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten, da mit der Novellierung der Rehabilitierungsgesetze im Jahr 2019 eine Entfristung vorgenommen wurde. Ein entsprechender Antrag kann jederzeit gestellt werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Website:

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch  Thüringer Landesverwaltungsamt am 25.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 04.04.2024 (von: Nickl, Anne)

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