Rehabilitierung nach Beruflichem Rehabilitierungsgesetz Bescheinigung

    Rehabilitierung von SED-Opfern

    Wenn Sie während der SED-Diktatur inhaftiert waren, können Sie rehabilitiert werden.

    Beschreibung

    Die Rehabilitierung von SED-Opfern und damit die Bereinigung von SED-Unrecht ist mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz möglich.

    Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Opfer rechtsstaatswidriger Entscheidungen von DDR-Gerichten in einem zweistufigen Verfahren die strafrechtliche Rehabilitierung bei den zuständigen Thüringer Landgerichten beantragen und nach erfolgter Rehabilitierung im zweiten Schritt Ansprüche in Form einer Kapitalentschädigung von 306,78 Euro je angefangenem rehabilitierten Haftmonat sowie die Erstattung der Kosten, notwendigen Auslagen des früheren Strafverfahrens und bezahlter Geldstrafen geltend machen.  

    Bei einer rechtsstaatswidrigen, zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen kann die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) in Höhe von monatlich maximal 330,00 Euro beantragt werden, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.

    Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz vorgelegt wird und der Antragsteller in Thüringen wohnt.

    Betroffene, die infolge einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen.

    Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene, die in der ehemaligen DDR infolge zu Unrecht erlittener Haft als auch ohne Haftbezug beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, die berufliche Rehabilitierung beantragen, um Folgeansprüche vor allem in Form eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung zu erlangen.

    Weitere Folgeansprüche einer beruflichen Rehabilitierung können Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sein. 

    Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz:

    Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können Betroffene elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR-Organe, sofern diese zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte und/oder in den Beruf geführt haben und die Folgen daraus noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragen, um Folgeansprüche zu begründen.

    Betroffene, die infolge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten gleichfalls auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

    Hinweise für Erfurt: Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

    Soziale Ausgleichsleistungen im Rahmen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

    Mit Ausnahme der an die Thüringer Landgerichte einzureichenden Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind die Anträge auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SED-Unrecht nach dem beruflichen sowie verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schriftlich an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu richten. Dies gilt auch für Anträge auf Beschädigtenversorgung (Folgeanspruch) wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund von SED-Unrecht.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Thüringern Landesverwaltungsamt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Wohngeld, BAföG, BerRehaG

    Adresse

    Hausanschrift

    Juri-Gagarin-Ring 150

    99084 Erfurt

    Augustinerkloster

    Straßenbahn: 1, 5

    Hausanschrift

    99111 Erfurt

    Augustinerkloster

    Straßenbahn: 1, 5

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 655-6161

    Fax: 0361 655-6299

    E-Mail: wohngeld@erfurt.de

    Formulare

    Berufliches Rehabilitierungsgesetz: Antrag auf Ausgleichszahlungen nach § 8
    Vordruck zur Beantragung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2020 (von: Erfurt, Webservice)

    Technisch geändert am 11.09.2023 (von: Erfurt, Webservice)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100 141

    98490 Suhl

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Str. 4

    98527 Suhl

    Parkplatz: Karl-Liebknecht-Straße
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Suhl - Bahnhof

    Bus: Haltestelle Kommerstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57331-5214

    Fax: 0361 57331-5239

    E-Mail: Poststelle.Suhl@tlvwa.thueringen.de

    Formulare

    Vordruck zur Beantragung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erfurt: Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

    Voraussetzungen und benötigte Unterlagen

    1. Sie müssen Verfolgter im Sinne des BerRehaG sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der
    Rehabilitierungsbehörde nachzuweisen, zu beantragen im Thüringer Landesverwaltungsamt,
    Abteilung 4, Referat 610, Karl-Liebknecht-Straße 4 in 98527 Suhl.
    Den Link zu den Antragsformularen finden Sie unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".

    2. Die festgestellte Verfolgungszeit muss bis zum 2. Oktober 1990 angedauert haben oder mehr
    als drei Jahre betragen.

    3. Sie müssen in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein. Diese Feststellung
    wird durch die zuständige Sachbearbeiterin im SG Wohngeld/BAFöG/BerRehaG im Amt für
    Soziales der Stadt Erfurt getroffen. Das Antragsformular zur Beantragung der sozialen
    Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG finden Sie unter "Formulare". Es ist auch bei der
    zuständigen Sachbearbeiterin erhältlich.

    4. Beziehen Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
    ist Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistung, das zwischen Beginn der
    Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als
    sechs Jahren liegt.

    Auf Basis Ihres Antrags können Ausgleichsleistungen bis zu 240,00 EUR monatlich, bei Rentnern bis zu 180,00 EUR monatlich gezahlt werden.

    Im Rahmen der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze wurde (u.a.) das BerRehaG mit in Kraft treten zum 29.11.2019 entfristet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder Klage

    Fristen

    Hinsichtlich der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten, da mit der Novellierung der Rehabilitierungsgesetze im Jahr 2019 eine Entfristung vorgenommen wurde. Ein entsprechender Antrag kann jederzeit gestellt werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise für Erfurt: Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Website:

    Hinweise für Erfurt: Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

    Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch  Thüringer Landesverwaltungsamt am 25.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 04.04.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)