Bauen - Antrag auf Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage. Für die Anmeldung zum Beispiel eines Gewerbes ist es ratsam, sich vorab bei der Bauaufsichtsbehörde darüber zu informieren.
Beschreibung
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage. Die Änderung der Nutzungsart - auch ohne bauliche Änderungen - ist in den meisten Fällen baugenehmigungsbedürftig. Die Prüfung des Nutzungsänderungsantrages erfolgt entweder im Genehmigungsfreistellungsverfahren, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Vollverfahren.
Für die Anmeldung z. B. eines Gewerbes ist es ratsam, sich vorab bei der Bauaufsichtsbehörde darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes/eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.
Hinweise für Hildburghausen: Nutzungsänderung bestehender Gebäuden
Nutzungsänderungen beinhalten Änderungen der Nutzung bestehender Gebäude. Oft wird außer Acht gelassen, daß auch die Änderung der Nutzung von bestehenden Gebäuden baugenehmigungspflichtig sein kann. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn mit der Nutzung auch völlig andere öffentliche Belange berührt werden und die neue Nutzung andere Anforderungen an den nachbarlichen Umgebungsschutz stellt.
Beispiele:
Nutzungsänderung eines ehemaligen Einfamilienhauses in eine Arztpraxis. Damit verbunden ist die Erhöhung des Besucherverkehrs, es werden mehr Parkplätze benötigt.
Noch deutlicher wird die Wichtigkeit der Einholung einer solchen Nutzungsänderungsgenehmigung z.B. bei der Änderung einer Lagerhalle in ein Betriebsgebäude (z.B. Sägewerk, Tischlerei usw.). Die von der neuen Nutzung zu erwartenden Immissionen (kreischende Sägen, Späneflug, erhöhtes Verkehrsaufkommen) können dazu führen, daß möglicherweise keine Genehmigung erteilt und damit die Nutzungsänderung nicht zugelassen werden kann, um die in der Nähe wohnenden Nachbarn (Wohngebäude) zu schützen.
Es wird deshalb auch vom Bauaufsichtsamt verstärkt darauf geachtet, daß keine illegalen Nutzungsänderungen durchgeführt werden. Letztlich dient die Wahrnehmung dieser Aufsichtspflicht dem Schutz des Bauherrn selbst, aber auch der Anlieger, die vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen.
Nutzungsänderungen beinhalten Änderungen der Nutzung bestehender Gebäude. Oft wird außer Acht gelassen, daß auch die Änderung der Nutzung von bestehenden Gebäuden baugenehmigungspflichtig sein kann. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn mit der Nutzung auch völlig andere öffentliche Belange berührt werden und die neue Nutzung andere Anforderungen an den nachbarlichen Umgebungsschutz stellt.
Beispiele:
Nutzungsänderung eines ehemaligen Einfamilienhauses in eine Arztpraxis. Damit verbunden ist die Erhöhung des Besucherverkehrs, es werden mehr Parkplätze benötigt.
Noch deutlicher wird die Wichtigkeit der Einholung einer solchen Nutzungsänderungsgenehmigung z.B. bei der Änderung einer Lagerhalle in ein Betriebsgebäude (z.B. Sägewerk, Tischlerei usw.). Die von der neuen Nutzung zu erwartenden Immissionen (kreischende Sägen, Späneflug, erhöhtes Verkehrsaufkommen) können dazu führen, daß möglicherweise keine Genehmigung erteilt und damit die Nutzungsänderung nicht zugelassen werden kann, um die in der Nähe wohnenden Nachbarn (Wohngebäude) zu schützen.
Es wird deshalb auch vom Bauaufsichtsamt verstärkt darauf geachtet, daß keine illegalen Nutzungsänderungen durchgeführt werden. Letztlich dient die Wahrnehmung dieser Aufsichtspflicht dem Schutz des Bauherrn selbst, aber auch der Anlieger, die vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise für Hildburghausen: Nutzungsänderung bestehender Gebäuden
Zuständigkeit
SG Bauaufsicht
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-231
FAX: 03685/445-501
Ihre Ansprechpartner
Herr Reiner Baumeyer
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
Tel: 03685/445-235
FAX: 03685/445-501
Mail: eMail
Raum: 1.52
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Ansprechpartner
Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag: 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr Außerhalb der vorgenannten Sprechzeiten können auch individuelle Termine nach Absprache vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lrahbn.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03685 445-235
Formulare
Anlage 07: Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 ThürBO - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular auf amtlichem Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Stellplatznachweis
- immissionsschutzrechtliches Gutachten (ggf. erforderlich bei gewerblichen Nutzungsänderungen)
- Berechnung der Herstellungskosten sowie der überbauten Flächen (ggf. erforderlich)
Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einge Behörden stellen Formulare und Informationen auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024