Nachlasspflegeschaft Anordnung

    Nachlasspflegschaft Anordnung

    Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

    Beschreibung

    Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

    Können trotz aller Bemühungen keine Verwandten ermittelt werden oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft wird vom Gericht aufgehoben, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Eisenach

    Adresse

    Hausanschrift

    Theaterplatz 5

    99817 Eisenach

    Postanschrift

    Postfach 11 54

    99801 Eisenach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03691 24 70

    Fax: 03691 24 72-00

    E-Mail: Poststelle@agesa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

    Voraussetzungen

    • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
    • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
    • Ist der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat), muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Nachlassgläubiger (Person, die offene Forderungen gegenüber dem Verstorbenen hat) stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
    • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
    • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Das Gericht hebt die Nachlasspflegschaft auf, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

    Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

    Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte berufsmäßige Nachlasspfleger/in eine Vergütung wie ein Berufsvormund. Der ehrenamtliche Nachlasspfleger hingegen ist unentgeltlich tätig, kann aber Aufwendungsersatz oder eine Aufwandspauschale (jährlich 425 Euro) verlangen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird allein deshalb keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

    Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 04.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)