Meldepflicht
Beschreibung
Die Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Grundsätzlich teilen die Standesämter den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit.
Zuständigkeit
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Ländereck
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Ronneburger Straße 68 A
Anzahl: 1 Gebühren: k.A. - Parkplatz: Ronneburger Straße 68 A
Anzahl: 15 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Abzweig Bfw
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte in der Information im Erdgeschoss melden.
Verwaltungsgemeinschaft Ländereck - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Ronneburger Straße 68 A
Anzahl: 1 Gebühren: k.A. - Parkplatz: Ronneburger Straße 68 A
Anzahl: 15 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Abzweig Bfw
Kontakt
Telefon Festnetz: 036608 963-12
E-Mail: mlampke@laendereck.de
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 19.11.2015
Stichwörter
Bundesmeldegesetz, Umzug, Wohnung, Wohnungswechsel