Meldepflicht
Beschreibung
Die Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Grundsätzlich teilen die Standesämter den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit.
Zuständigkeit
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Tanna
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Markt
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Kontakt
Kontaktperson
Frau Paul
Telefon Festnetz: +49 36646 280833
E-Mail: paul@stadt-tanna.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, Girocard, Bargeldzahlung, Dauerauftrag
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 19.11.2015
Stichwörter
Wohnungswechsel, Wohnung, Bundesmeldegesetz, Umzug