Meldepflicht
Beschreibung
Die Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Grundsätzlich teilen die Standesämter den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit.
Zuständigkeit
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Bad Tabarz/Thür. Wald - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 36259 564-14
E-Mail: meldeamt@bad-tabarz.de
Kontaktperson
Frau Carolin Mette (Sachbearbeiterin)
Fax: 036259 564-60
Telefon Festnetz: +49 36259 564-14(Telefonisch tägl. 08-12 Uhr erreichbar)
E-Mail: meldeamt@bad-tabarz.de
Stichwörter
Meldeamt, Passamt, Passbehörde
Gemeindeverwaltung Bad Tabarz/Thür. Wald
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Telefonisch sind die Mitarbeiter des Rathauses auch zu den Schließzeiten erreichbar
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Lastschriftverfahren, Girocard, SEPA-Überweisung, Bargeldzahlung, Halbbare Zahlung, Rechnung, SEPA-Lastschrift, Bargeldlose Zahlung, Überweisung/Zahlschein, Debitkarte, Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Firmenlastschrift
Bankverbindung
Gemeindeverwaltung Bad Tabarz
Empfänger: Gemeindeverwaltung Bad Tabarz
IBAN: DE11 1203 0000 0000 9653 76
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: DKB
Stichwörter
Rathaus Bad Tabarz
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 19.11.2015
Stichwörter
Umzug, Wohnungswechsel, Wohnung, Bundesmeldegesetz